Tag Archive for: Diskriminierung

Stellenausschreibung

Stellenausschreibung “Sportlehrerin” diskriminiert Sportlehrer

Die auf ein bestimmtes Geschlecht beschränkte Stellenausschreibung kann dazu führen, dass unberücksichtigte Bewerber eines anderen Geschlechts Entschädigungszahlungen nach dem AGG zustehen. Dies gilt auch, wenn für eine Stelle als Sportlehrerin deshalb eine Frau gesucht wird, weil ausschließlich Schülerinnen unterrichtet werden sollen. Das Geschlecht des Lehrpersonals ist dann keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung an den Bewerber. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Kirchlicher Arbeitgeber: Fehlende Religionszugehörigkeit kein pauschales Ausschlusskriterium

Wer sich bisher bei einem kirchlichen Arbeitgeber bewarb, ohne der entsprechenden Konfession anzugehören, konnte sich kaum Hoffnungen machen. In der Regel wurde nur eingestellt, wer der Glaubensgemeinschaft angehörte.

Dies dürfte sich für viele Bewerber nun ändern. Grund dafür ist ein neues Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Entschädigung nach dem AGG

Keine Entschädigung nach dem AGG bei nicht ernstlicher Bewerbung

Wer sich wiederholt auf Stellen mit dem Ziel bewirbt, wegen einer diskriminierenden Ablehnung eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu erhalten, hat keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Das Amtsgericht München entschied, dass der Bewerber sich ernsthaft für die Stelle interessieren muss.

AGG

AGG: Nur mögliche Diskriminierung reicht nicht für Schadensersatz

Wer Ansprüche wegen einer Diskriminierung am Arbeitsplatz geltend macht, muss mehr als nur die Möglichkeit einer Benachteiligung darlegen, so das BAG.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet auch im Arbeitsleben eine Benachteiligung von Beschäftigten „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§§ 1, 7 AGG). Dies betrifft sowohl die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, als auch deren Ausgestaltung. Bestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen sind unwirksam; ein benachteiligter Arbeitnehmer kann außerdem Schadensersatz – etwa im Umfang einer entgangenen Vergütung – verlangen (§ 15 AGG).

Ablehnung wegen Schwerbehinderung

Ablehnung wegen Schwerbehinderung begründet Entschädigungsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Entschädigungsanspruch eines wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnten Bewerbers bejaht.

Reform des AGG empfohlen

Seit dem 18.08.2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieser Regelung ist es, die einzelne Person vor Diskriminierung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu schützen. Zu diesem Zweck eröffnet das AGG Betroffenen die Möglichkeit, rechtlich gegen den Arbeitgeber und andere, die entgegen den festgelegten Diskriminierungsverboten handeln, vorzugehen.

Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer als Experte bei ZDF “Volle Kanne”, Sendung vom 24.10.2014, zum Thema: Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein privates Unternehmen älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub gewähren darf, als jüngeren. Die Mitarbeiterin einer Schuhfabrik hatte geklagt, weil sie sich durch eine betriebliche Regelung, wonach älteren Mitarbeitern, ab 58 Jahren, mehr Urlaub zusteht, benachteiligt fühlte. Der Arbeitgeber hatte freiwillig die Regelung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen eingeführt, um älteren Arbeitern, die körperlich anstrengende Arbeiten verrichten, eine zusätzliche Möglichkeit zur Regeneration zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab, da es in der Regelung keine unangemessene Benachteiligung zu Lasten der jüngeren Arbeiter sehen konnte.

Stellenausschreibung „Junior Consultant“ in „jungem dynamischen Team“ ist nicht diskriminierend

Die Rechtsprechung behandelt Formulierungen in Stellenanzeigen, die nach Mitarbeitern für ein „junges dynamisches“ oder „junges motiviertes Team“ suchen, uneinheitlich. Einige wenige Instanzgerichte bejahen in diesen und ähnlich gelagerten Fällen einen diskriminierenden Charakter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Mehrheit der Gerichte tut dies nicht. So auch nicht das LArbG Mainz in seinem Urteil vom 10.02.2014, 3 Sa 27/13.

„Junior Consultant“ knüpft nicht ans Alter an

Das LArbG Mainz hatte über die Berufung eines 43 jährigen Diplom-Betriebswirts zu entscheiden, der sich auf die Stelle des „Junior Consultants“ in einem „jungen dynamischen Team“ beworben hatte und abgelehnt wurde. Der abgewiesene Bewerber machte im Anschluss Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Er argumentierte, er habe durch die Ablehnung seiner Bewerbung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in vergleichbarer Position. Diese weniger günstige Behandlung habe auf seinem Alter beruht. Das LArbG Mainz folgte dem Vortrag nicht. Es konnte keine Hinweise dafür erkennen, dass die Benachteiligung gerade auf dem Alter des Klägers beruhte. Der Begriff „Junior Consultant“ beziehe sich lediglich auf die fehlende Berufserfahrung, ein geringes Dienstalter (erst kurze Zeit im Unternehmen) und eine niedrige Rangstellung. Hierdurch unterscheide sich beispielsweise der „Junior Consultant“ vom „Senior Consultant“. Ein „Junior Consultant“ könne auch ein Quereinsteiger höheren Alters sein, so das Gericht.

„Junges dynamisches Team“ beschreibt den Ist-Zustand

Das LArbG analysierte die Stellenausschreibung genau und stellte fest, dass die genannte Wortwahl allein die derzeitige Situation des Teams beschreibe. Sie erlaube jedenfalls keinen Rückschluss darauf, dass nur Interesse an jungen Menschen bestehe, zumal die Formulierung mit dem Vorsatz: „Das erwartet Sie“ eingeleitet wurde. Weiterhin könne der Begriff „junges Team“ auch dahingehend ausgelegt werden, dass das Team erst seit kurzer Zeit bestehe. Nach alledem hat das LArbG Mainz die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Revision zum BAG ist anhängig, so dass demnächst eine höchstrichterliche Klärung zur Problematik der Altersdiskriminierung durch Stellenanzeigen mit Formulierungen im behandelten Sinne zu erwarten ist.

Keine Belästigung i.S.v. § Abs. 3 AGG durch Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses

Das Landesarbeitsgericht hatte sich mit einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu befassen. Es stand im Streit, ob die Aufforderung zur Teilnahme an einem Deutschkurs als Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG zu qualifizieren ist.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer kommentiert ein Urteil des LArbG Kiel, 6. Kammer, vom 23.12.2009 – 6 Sa 158/09 in juris PraxisReport – ArbR 9/2010.

Leitsatz

Die an einen Arbeitnehmer, der nicht deutscher “Muttersprachler” ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG dar.

A. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin ist 1951 im ehemaligen Jugoslawien geboren. Ihre Muttersprache ist Kroatisch. Sie arbeitet mit einer einjährigen Unterbrechung seit 1985 als Reinigungskraft und Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad der Beklagten. Die Beklagte hat die Klägerin mehrfach schriftlich zur Teilnahme an einem Deutschkurs aufgefordert. Sie behauptet, wegen der unzureichenden Deutschkenntnisse komme es immer wieder zu Problemen in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Die Klägerin hat dies bestritten und sah darin eine gezielte und nachhaltige Diskriminierung auf Grund ihrer Nationalität, ihrer Rasse und ethnischen Zugehörigkeit. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen einen angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsbetrag, mindestens aber 15.000 € zu zahlen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin ein  Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 AGG nicht zu, weil die Beklagte nicht gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 i.V.m. § 1 AGG verstoßen habe. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe den Tatbestand einer Benachteiligung in Form der Belästigung nicht hinreichend  dargelegt. Auch wenn die Klägerin wiederholt deutlich gemacht habe, sie fühle sich durch die Aufforderungen belästigt, hängen die Verhaltensweisen der Beklagten nicht mit einem von § 1 AGG geschützten Merkmal zusammen. Das unerwünschte Verhalten erfolgte nicht „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“ i.S.v. § 1 AGG. Für die Beklagte spielte die konkrete Herkunft der Klägerin aus dem ehemaligen Jugoslawien und ihre Muttersprache Kroatisch keine Rolle. Die Beklagte habe die Klägerin zum Besuch des Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren Deutschkenntnisse für nicht ausreichend hielt bzw. hält. Angeknüpft werde mit den von der Klägerin unerwünschten Aufforderungen also an ihre Sprachkompetenz und nicht an ihre Ethnie. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen der Aufforderung, Deutschkurse zu besuchen, und dem von § 1 AGG geschützten Merkmal „Rasse“ oder „ethnische Herkunft“ bejaht werde, sei der Belästigungstatbestand nicht erfüllt, da die in § 3 Abs. 3 AGG angelegte Erheblichkeitsschwelle im vorliegenden Fall nicht überschritten werde. Wesentlich für eine Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG sei die durch die unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds. § 3 Abs. 3 letzter Teilsatz AGG stelle  ausdrücklich darauf ab, ob ein durch „Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld“ geschaffen werde. Die gesetzliche Formulierung zähle damit besonders schwerwiegende Beispiele für würdeverletzende Verhaltensweisen, die notwendig zur Würdeverletzung hinzutreten müssten, auf. Das ergebe sich aus der Verbindung zwischen den gesetzlichen Voraussetzungen. Sie konkretisierten damit den Maßstab für den bei einer Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG erforderlichen Schweregrad einer unerwünschten Belästigung, der bereits beträchtlich und deutlich oberhalb einer bloßen Lästigkeitsschwelle liegen müsse. Darüber hinaus müssten diese Belästigungen das Umfeld nach dem gesetzlichen Wortlaut „kennzeichnen“. Ein Umfeld „kennzeichnen“ könnten sie aber nur dann, wenn sie für das Arbeitsverhältnis prägende Bedeutung hätten (vgl. Schlachter in: ErfKomm, § 3 AGG Rn. 13, 15). Zwar müsse durch die unerwünschte Verhaltensweise die Menschenwürde i.S.d. Art. 1 GG nicht in Frage gestellt werden. Geringfügige Vorfälle mit bloßem Lästigkeitswert würden aber tatbestandlich nicht erfasst. Eine „prägende“ Bedeutung komme einzelnen Tathandlungen grundsätzlich nur dann zu, wenn sie aufeinander aufbauten und ineinandergriffen, also systematisch dazu dienten, die Würde des Betroffenen zu verletzen. Auch das BAG gehe in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (8 AZR 593/06) davon aus, dass ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern nur durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte durchaus mit erheblicher Hartnäckigkeit versucht, die Klägerin zum Besuch eines Deutschkurses zu veranlassen. Ihr Vorgesetzter habe sie mehrfach dazu aufgefordert, auch unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Anweisung. Es sei auch nachvollziehbar, dass er damit der Klägerin lästig gefallen sei. Allerdings vermöge die Kammer nicht zu erkennen, dass die Aufforderung einen Deutschkurs zu besuchen, die Würde des Aufgeforderten angreife. Sicher läge darin eine Kritik an der vorhandenen Sprachkompetenz. Die Würde wegen der Zugehörigkeit zu einer nach § 1 AGG geschützten Gruppe werde dem Betroffenen damit nicht abgesprochen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin mehrfach deutlich gemacht habe, dass sie zum Besuch des Deutschkurses nicht weiter aufgefordert werden möchte. Die Unerwünschtheit der Verhaltensweise, die für die Beklagte objektiv erkennbar war, sei nicht gleichbedeutend mit einer würdeverletzenden Verhaltensweise. Damit liege das Verhalten der Beklagten, so unangenehm die Klägerin es empfunden haben mag, nicht oberhalb der bloßen Lästigkeitsschwelle.

B. Kontext der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung ist eine der wenigen, die zu dem Problemkreis der Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG veröffentlicht sind. Sie liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des LArbG Düsseldorf (Urt. v. 18.06.2008 – 7 Sa 383/08). Auch dort hat das LArbG Düsseldorf erkannt, Belästigungen i.S.d. § 3 Abs 3 AGG könnten das Umfeld nur dann kennzeichnen, wenn sie für das Arbeitsverhältnis prägende Bedeutung entfalten. Einmalige Tathandlungen (hier: ausländerfeindliche Beschriftungen in zwei von fünf Herrentoiletten) seien selbst dann, wenn sie fortwirkten, für sich genommen nicht geeignet, die Annahme einer prägenden Bedeutung für das Arbeitsverhältnis zu rechtfertigen, soweit nicht weitere Umstände hinzukämen, aus denen geschlossen werden könne, dass die Würde des Arbeitnehmers systematisch verletzt werden soll. Damit wird durch beide Landesarbeitsgerichte eine Erheblichkeitsschwelle gefordert, um diejenigen Handlungen von einer Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG abzugrenzen, die zwar lästig fallen und unangenehm sein können, aber eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle oder Lästigkeitsschwelle nicht überschreiten, um tatbestandsrelevant zu sein (vgl. Schlachter in: ErfKomm, § 3 AGG Rn. 16; Däubler/Bufalica, AGG § 3 Rn. 20).

C. Auswirkungen für die Praxis

Das Landesarbeitsgericht hat für die betriebliche Praxis klargestellt, dass nicht jede lästige oder unangenehme Aufforderung des Arbeitgebers, die mit Sprachkenntnissen und damit im weiteren Sinne mit Ethnie in Zusammenhang zu bringen ist, gleich Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslöst. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Mitarbeiter ein bestimmtes Maß an Sprachkenntnissen haben, um ihren Arbeitsaufgaben gerecht zu werden. Dieses Interesse muss er formulieren und an den Arbeitnehmer adressieren dürfen, ohne sich gleich dem Vorwurf der Belästigung und Entschädigungsansprüchen auszusetzen. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG über die gegen beide Urteile eingelegten Revisionen entscheiden wird.