Tag Archive for: Datenschutz

Fingerabdruck Zeiterfassung

Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck ist unzulässig

Zeiterfassungssysteme, die Fingerabdrücke zur Identifizierung der Arbeitnehmer verwenden, sind grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass das sog. Fingerprint-System zwingend notwendig ist oder eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

So entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin am 16.10.2019.

Missbrauch von Kundendaten

Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten

Ein IT-Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen. Er darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt mitunter eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
So das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil vom 15.01.2020.

nichtanonymisierte Entgeltlisten

Trotz DSGVO: Einsicht in nichtanonymisierte Entgeltlisten durch den Betriebsrat

Zur Aufgabe eines Betriebsrats gehört es, darüber zu wachen, dass Gesetze und Tarifverträge zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden, § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zur Durchführung dieser Aufgabe muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dazu gehört auch das Recht zur Einsicht in nichtanonymisierte Entgeltlisten von Arbeitnehmern.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen am 22.10.2018 entschieden.

DSGVO

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Das wichtigste für Arbeitgeber

Wahrscheinlich haben Sie es bereits durch zahlreiche E-Mails in ihrem Postfach bemerkt: Am 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Auch für Arbeitgeber hat dies weitreichende Folgen, über die wir Sie im nachfolgenden Beitrag umfassend informieren möchten.

Privacy Shield

Privacy Shield und der Schutz von Arbeitnehmerdaten

Mit dem 12.07.2016 ist das neue Datenschutzabkommen Privacy Shield zwischen der Europäischen Union und den USA in Kraft getreten. Dieses stellt eine neue rechtliche Rahmenregelung für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA dar. Privacy Shield tritt damit an die Stelle des Vorgängers Safe Harbour, welches durch den Europäischen Gerichtshof mit Urteil von Oktober 2015 gekippt wurde.

Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die Teilnahme am elektronischen Signaturverfahren

Die Klägerin weigerte sich, trotz entsprechender Weisung des Arbeitgebers, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen, die sie in die Lage versetzen sollte, auf Behördenseite am elektronischen Vergabeverfahren aller Bundesbehörden und speziell ihrer eigenen, teilzunehmen. Sie unterlag in allen Instanzen, zuletzt vor dem BAG, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 270/12.

Begriffsklärung zur elektronischen Signatur

Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit ihnen verknüpft sind und die der Authentifizierung dienen. Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG können eine per Gesetz geforderte Schriftform auf Papier ersetzen. Daneben erfüllt die elektronische Signatur technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten.

Klägerin fürchtete Missbrauch mit ihren Daten

Die Klägerin ließ sich ohne näheren Tatsachenvortrag dahingehend ein, dass sie keine elektronische Signatur beantragen wolle, weil sie fürchtete, es könne Missbrauch mit ihren Daten betrieben werden. Art und Umfang des vermeintlichen Missbrauchs wurden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass das BAG wegen des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin davon ausging, dass keine Anhaltspunkte für einen möglicherweise drohenden Missbrauch bestünden. Dies umso weniger, da die Daten einzig dem Zertifizierungsanbieter zur Verfügung gestellt würden, der sie nur nutzen dürfe, soweit dies für die Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erforderlich sei, § 14 SigG. Die Abwägung zwischen sachlich begründetem, dienstlichem Zweck der Teilnahme am elektronischen Signaturverfahren und dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin falle vorliegend zugunsten des Arbeitgebers aus. Dieser bestimme gemäß § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen und habe die Weisung zur Teilnahme am Signaturverfahren erteilen dürfen, da die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen unter Einsatz einer elektronischen Signaturkarte zum vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich der Klägerin gehöre.