Vertrag mit Crowdworking-Plattform ist kein Arbeitsvertrag
Mit der Digitalisierung kommen viele neue Arbeitsmöglichkeiten und -angebote. Knapp 5 Prozent aller volljährigen Menschen in Deutschland arbeiten als Crowdworker. Über eine Crowdworking-Plattform können sie verschiedene Kleinstjobs annehmen und gegen ein geringes Entgelt erledigen. Oft geht es z.B. darum, Adressen zu recherchieren oder Fotos anzufertigen. Ob es sich bei einem Nutzungsvertrag mit einer solchen Crowdworking-Plattform um einen Arbeitsvertrag handelt, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) München entscheiden.