Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer unter Umständen trotz einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Gründe der Kündigung nachträglich entfallen. Voraussetzung ist aber, dass sich die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beurteilt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Entlassenen Arbeitnehmern eines sog. Kleinbetriebs (regelmäßig nicht mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer) steht ein solcher Wiedereinstellungsanspruch hingegen nicht zu.

Altersabstandsklausel: Keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung für wesentlich jüngere Ehegatten

Hat der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten ausgeschlossen, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, so ist diese sog. Altersabstandsklausel zulässig. In dem Ausschluss der wesentlich jüngeren Ehegatten ist kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Februar 2018.

Weisungsunabhängiger Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführerdessen Arbeitsverhältnis durch ein „transfer agreement“ beendet und in ein Geschäftsführerdienstverhältnis überführt wurde, kein Arbeitnehmer ist. Dementsprechend kann er sich als weisungsunabhängiger Geschäftsführer bei der Beendigung der Vertragsbeziehungen auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.

Impfschäden: Arbeitgeber haftet nicht für Betriebsarzt

Bei einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung haftet der Arbeitgeber regelmäßig nicht für daraus resultierende Schäden (sog. Impfschäden). Weder ist ein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande gekommen, noch muss sich der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung des Betriebsarztes zurechnen lassen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.12.2017.

Befristung des Arbeitsvertrages einer Maskenbildnerin ist wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeiten einer Bühnenmaskenbildnerin geeignet ist, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zu rechtfertigen.