Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen

Betriebliche Notwendigkeiten i.S.d. § 30 Satz 2 BetrVG sind solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzungen zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben.

Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit

Interessenausgleich bei Entlassung wegen Betriebsänderung. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile des Arbeitnehmers sieht § 113 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor.