Betriebsrat kann keine individuellen Ansprüche geltend machen

Der Betriebsrat ist nicht in eigenen Rechten betroffen, wenn sich der einzelne Arbeitnehmer auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung beruft.
Beauftragung eines Sachverständigen ist letzte Erkenntnismöglichkeit

Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung von Rechtsfragen durch den Betriebsrat darf erst erfolgen, wenn alle hauseigenen Erkenntnisquellen erschöpft sind.
Einfache Rechenoperationen muss der Betriebsrat selbst durchführen

Der Arbeitgeber muss der Vorlagepflicht von Unterlagen gem. § 80 Abs. 2 BetrVG nicht nachkommen, wenn der Betriebsrat die Informationen einfach selbst berechnen kann.
Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen

Betriebliche Notwendigkeiten i.S.d. § 30 Satz 2 BetrVG sind solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzungen zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben.
Urlaub und Langzeiterkrankung / "Schultz-Hoff-Entscheidung"

Eine Ausschlußfrist, aufgrund derer innerhalb eines Zeitraums zwischen dem 01.01. und dem 31.03. des Folgejahres, der Urlaub genommen werden muss, ist unzulässig
Presseerklärung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer als Mitglied des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V.

Arbeitsverträge dürfen mehrfach hintereinander befristet werden, wenn ein Vertretungsbedarf besteht. Dieser kann auch dauerhaft sein, so der Europäische Gerichtshof.
Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit

Interessenausgleich bei Entlassung wegen Betriebsänderung. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile des Arbeitnehmers sieht § 113 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor.
Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung unwirksam

BAG entscheidet, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen pauschal nicht vergütet wird, mangels Bestimmtheit unwirksam ist, BAG 5 AZR 765/10.
Befristung zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers

Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt auch dann vor, wenn der Vertretene längere Zeit krank ist, LArbG Rheinland-Pfalz, Az. 11 Sa 26/12.
Außerordentliche Kündigung und Erfordernis einer Abmahnung im Falle von „Stalking“

Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin beharrlich nach, sog. „Stalking“, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, § 626 Abs.1 BGB. Dieser braucht ausnahmsweise keine Abmahnung vorauszugehen.