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Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist kein Einkommen im sozialrechtlichen Sinne

Wer für einen Verein – z.B. als Vorstand oder Beirat – ehrenamtlich tätig ist und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss dafür keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten, da insofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 16.08.2017 entschieden. Dies gilt sogar dann, wenn neben reinen Repräsentationsaufgaben etwa auch Verwaltungstätigkeiten für den Verein übernommen werde.