Massenentlassung: Betriebsrat verweigert Mitwirkung
Das Konsultationsverfahren vor einer Massenentlassung nach § 17 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann auch dann als beendet angesehen werden, wenn der Betriebsrat zu erkennen gegeben hat, dass er nicht zur weiteren Mitwirkung an den Beratungen bereit ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.09.2016 entschieden.