Nichtige Vereinbarung zur Stundenzahl verlagert Betriebsrisiko auf Arbeitnehmer
Wird eine Wochenarbeitszeit zwischen 0 und 48 Stunden vereinbart, stellt dies eine nichtige Vereinbarung zur Stundenzahl dar. In einem solchen Fall wird das Betriebsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert.