Ermittlung der Betriebsgröße: Leiharbeitnehmer zählen mit
Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist je nach Beschäftigtenzahl eine gewisse Anzahl von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand zählen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 2. August 2017.