Weihnachtsgratifikation: Die Höhe bestimmt der Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber kann die Höhe einer Sonderzahlung zu Weihnachten einseitig nach billigem Ermessen bestimmen. Allein der Umstand, dass über mehrere Jahre eine gewisse Höhe an Weihnachtsgratifikation gezahlt wurde (sog. betriebliche Übung), führt nicht dazu, dass eine andere Höhe unbillig wäre. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.08.2017.