Taxifahrer: Arbeitgeber muss auch Bereitschaftszeiten entlohnen
Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also für Pausenzeiten keinen Lohn zahlen. Eine Pause liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sich für die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten muss. Für solche Bereitschaftszeiten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu entlohnen. Deswegen haben beispielsweise auch Taxifahrer während der Standzeit Anspruch auf Mindestlohn. Dies gilt auch, wenn sie nicht alle 3 Minuten eine Bereitschaftstaste betätigen.