Nach 22 Jahren: Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung zulässig?
Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig, wenn zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann entgegen des Wortlauts jedoch eine sachgrundlose Befristung zulässig sein, wenn zwischen beiden Beschäftigungen ein langer Zeitraum liegt.
Davon ist auszugehen, wenn die frühere Anstellung 22 Jahre zurückliegt. So hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.