Bei Ausschlussfristen nur noch Textform zulässig
Ab dem 1.10.2016 kann per Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen im Vertragsverhältnis nicht mehr die Schriftform vereinbart werden. Vereinbaren zwei Parteien in einem Vertrag nach (noch) aktueller Gesetzeslage für bestimmte einseitige Erklärungen die Schriftform, muss die Erklärung grundsätzlich schriftlich abgefasst und persönlich vom Erklärenden unterzeichnet werden.