Hinterbliebenenversorgung – nur für den „jetzigen“ Ehepartner?
Eine Klausel, nach der die vom Arbeitgeber gewährte Hinterbliebenenversorgung nur dem „jetzigen“ Ehepartner zukommen soll, verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und ist damit unwirksam.