Tag Archive for: Arbeitsvertrag

Crowdworking-Plattform

Vertrag mit Crowdworking-Plattform ist kein Arbeitsvertrag

Mit der Digitalisierung kommen viele neue Arbeitsmöglichkeiten und -angebote. Knapp 5 Prozent aller volljährigen Menschen in Deutschland arbeiten als Crowdworker. Über eine Crowdworking-Plattform können sie verschiedene Kleinstjobs annehmen und gegen ein geringes Entgelt erledigen. Oft geht es z.B. darum, Adressen zu recherchieren oder Fotos anzufertigen. Ob es sich bei einem Nutzungsvertrag mit einer solchen Crowdworking-Plattform um einen Arbeitsvertrag handelt, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) München entscheiden.

Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag

Kann ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag entstehen?

Arbeitsverträge werden in aller Regel schriftlich geschlossen, gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Ein Arbeitsverhältnis kann auch entstehen, indem der Arbeitnehmer über mehrere Monate für einen Arbeitgeber tätig ist und dieser ihn in den Betrieb eingliedert. Auch so entsteht ein Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten.

Änderungskündigung

Änderungskündigung: Arbeitsaufgaben müssen genau bestimmt sein

Soll der Arbeitnehmer zukünftig andere Arbeitsaufgaben wahrnehmen als zuvor, so bedarf es einer hinreichend bestimmten Änderungskündigung durch den Arbeitgeber. Aus dem enthaltenen Änderungsangebot muss insbesondere hervorgehen, zu welchen Diensten der Arbeitnehmer zukünftig verpflichtet würde. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.01.2017.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag

Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit. Diese darf bis zu 6 Monate dauern und ermöglicht es beiden Seiten, in dieser Phase jederzeit grundlos zu kündigen. Daneben ermöglicht es § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Kündigungsfrist in der Probezeit auf zwei Wochen zu verkürzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, dass diese Kündigungsfristverkürzung in der Probezeit jedoch nur dann gilt, wenn es dazu eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag gibt.

Freistellung durch den Arbeitgeber

Freistellung durch den Arbeitgeber

Im ersten Teil zum Thema Freistellung haben wir erläutert, wie ein Arbeitnehmer von Freistellungen profitieren kann. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, wie der Arbeitgeber Freistellungen zu seinen Gunsten nutzen kann.

Arbeitsvertragsänderungen

Vorformulierte Arbeitsvertragsänderungen unterliegen AGB-Kontrolle

Das Gesetz unterzieht vorformulierte Verträge einer besonderen Kontrolle. Die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sind deutlich begrenzt im Gegensatz zu individuellen Absprachen. Auch Arbeitsverträge unterfallen meist der AGB-Kontrolle.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass auch Arbeitsvertragsänderungen der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und sich an den Maßstäben der §§ 305c, 307 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und – wie im vorliegenden Fall – ggf. auch am Rechtsgedanken des § 779 BGB messen lassen müssen.

Leiharbeit

Leiharbeit und Werkverträge: Neuregelung verabschiedet

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Die Änderungen treten am 1. April 2017 in Kraft.

Überstunden? Darf der Arbeitgeber das verlangen?

Überstunden gehören In Deutschland zum Arbeitsalltag. Darf der Arbeitgeber das verlangen oder kann der Arbeitnehmer das verweigern? Wie werden Überstunden abgebaut? Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer im Interview bei Volle Kanne

Darlegungs- und Beweislast bei Befristungsabrede

Klägerin und Beklagte hatten am 01.09.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der zweimal verlängert wurde. Die letzte in Aussicht gestellte Verlängerung bis 31.12.2013 wurde von der beklagten Arbeitgeberin dergestalt modifiziert, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 31.08.2013 vorverlegt wurde. Die Arbeitnehmerin wandte sich kurz vor Ablauf der Befristung und endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Verkürzung und insistierte auf Einhaltung der letzten Befristung bis zum 31.12.2013. Dies jedoch ohne Erfolg, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Befristung zum 31.08.2013 zur Überzeugung des Gerichts darlegen und somit ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen konnte, Urteil des LArbG Hamm vom 30.06.2014, 10 Sa 290/14.

Ende des Arbeitsverhältnisses wurde zweimal hinausgeschoben

Die Parteien vereinbarten am 21.05.2012 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012. Am 13.09.2012 teilte die Beklagte schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet werde. Am 24.09.2012 unterzeichneten die Parteien jedoch eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin lediglich bis zum 31.08.2013 verlängert werden sollte. Die Klägerin ließ diese Willenserklärung mit Schreiben vom 22.08.2013 anfechten. Sie war der Auffassung, die Befristung zum 31.08.2013 sei unwirksam, weil durch das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 bereits rechtsverbindlich eine Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2013 geregelt worden sei. Im Übrigen habe sie den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 erst mit Schreiben der Beklagten vom 10.07.2013 erhalten.

Arbeitgeberin konnte ihrer Darlegungs- und Beweislast genügen

Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer wirksamen Befristung trägt die Partei, die hieraus für sich eine günstige Rechtsfolge herleiten möchte. Dies war vorliegend die Beklagte, die von einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses profitierte. Sie trug vor, dass das Schreiben vom 13.09.2012 noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrags enthalten habe. Ein etwaiges Angebot habe die Klägerin (Arbeitnehmerin) auch nicht angenommen. Vielmehr sei die Verlängerungsvereinbarung vom 24.09.2012 von beiden Parteien schriftlich unterzeichnet worden, wofür die Beklagte einen Zeugen und den entsprechenden Urkundsbeweis anbieten konnte. Auch sei der Befristungsablauf zum 31.08.2013 am 09.10.2012 in die Stammakte der Klägerin eingepflegt worden und die Mitarbeitervertretung sei am 19.09.2012 hierzu angehört worden und habe später ihr Einverständnis zur Befristung bis 31.08.2012 erklärt. Das LArbG Hamm kam nach alledem zu der Überzeugung, dass die Parteien keine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 vereinbart hatten. Gegen diese Entscheidung ist Revision zum BAG eingelegt, Az.: 7 AZR 535/14.

Reifenmontage zur Winterzeit – Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen zulässig

Der VGH München hat in seinem Beschluss vom 13.03.2014, 22 ZB 14.344, klargestellt, dass ein Antrag der Arbeitgeberin auf Mehrarbeit von zehn Stunden am Tag nur in Ausnahmefällen zu genehmigen sei. Es gehe im Arbeitszeitrecht vorrangig um einen integrativen Gesundheitsschutz. Diesen habe die zuständige Behörde nach sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts richtigerweise in den Vordergrund ihrer Entscheidung gestellt. So auch schon das VG Augsburg als Vorinstanz in seinem Urteil vom 16.01.2014 – Au 5 K 13.1508, welches die Klage eines Reifenfachhandels gegen die behördliche Untersagung der Mehrarbeit zu Beginn des Winters abgewiesen hatte.

Gewerbeaufsichtsamt prüfte schulmäßig und ermittelte eine deutliche Gefährdung durch Mehrarbeit

Die Klägerin trug vor, die Behörde habe bei der Untersagung der Mehrarbeit das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der VGH München folgte dieser Auffassung nicht, sondern stellte fest, dass für die Ermessenausübung nach § 15 ArbZG zu beachten sei, dass es sich bei der Reifenmontage um körperlich belastende Arbeiten handele. Eine berufsgenossenschaftliche Information, BGI 884, zur sicheren Reifenmontage gehe davon aus, dass die Leistungsgrenze für die körperlich anstrengenden Montagearbeiten bereits bei sieben Stunden erreicht sei. Die eingesetzten Schlagschrauber verursachten nicht unerhebliche Hand- und Arm- Schwingungsbelastungen bei den Beschäftigten. Auch nehme das Fehler- und Unfallrisiko nach einer Arbeitszeit von acht bis neun Stunden stark zu. Dies sei jedoch nicht hinzunehmen, da sich Fehler bei der Reifenmontage negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkten, so der VGH. Nach alledem sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der in § 1 ArbZG normierte Zweck der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer den Vorrang vor den betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin, als Klägerin, erhalte.

Klägerin nutzte nicht alle organisatorischen Möglichkeit, um ohne Mehrarbeit auszukommen

Der VGH folgte vielmehr dem Vortrag der beklagten Behörde, des Gewerbeaufsichtsamts, wonach die Mehrarbeit im konkreten Fall auch durch interne organisatorische Maßnahmen hätte aufgefangen werden können. So wäre es beispielsweise zumutbar gewesen, Hilfskräfte für Zusatzarbeiten, wie das Ein- und Auslagern von Reifen einzustellen. Auch könne sich die Klägerin nicht auf das Einverständnis der Beschäftigten zur Mehrarbeit berufen, da es um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften gehe, die eben nicht disponibel seien. Selbst daraus, dass die Mehrarbeit zu Beginn des Winters in den Vorjahren genehmigt worden war, könne die Klägerin keine Bindung der Verwaltung ableiten. Diese sei frei darin, ihre Genehmigungspraxis aus gegebenem Anlass zu ändern.