Ausnahmsweise Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände
Arbeitskampfmaßnahmen sind normalerweise auf dem Gelände des bestreikten Betriebs unzulässig, insbesondere wenn es um das Aufstellen sogenannter Streikposten geht. Streikposten werden meist von der den Streik organisierenden Gewerkschaft aufgestellt, um arbeitswillige Arbeitnehmer von einem Dienstantritt abzuhalten und auf den Streik aufmerksam zu machen.