Arbeitgeber hört Betriebsrat vor Massenentlassung nicht an: Kündigungen unwirksam
Finden in einem Betrieb Massenentlassungen statt, muss der Arbeitgeber zwingend den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG anhören. Dazu reicht es nicht aus, nur Gespräche über einen Interessenausgleich zu führen. Darin kann nämlich nicht automatisch eine Anhörung zur Kündigung gesehen werden.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 22.01.2020 in einem Fall, in dem nun die Unwirksamkeit von 160 Kündigungen droht.