AGG: Nur mögliche Diskriminierung reicht nicht für Schadensersatz
Wer Ansprüche wegen einer Diskriminierung am Arbeitsplatz geltend macht, muss mehr als nur die Möglichkeit einer Benachteiligung darlegen, so das BAG.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet auch im Arbeitsleben eine Benachteiligung von Beschäftigten „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§§ 1, 7 AGG). Dies betrifft sowohl die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, als auch deren Ausgestaltung. Bestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen sind unwirksam; ein benachteiligter Arbeitnehmer kann außerdem Schadensersatz – etwa im Umfang einer entgangenen Vergütung – verlangen (§ 15 AGG).