Tag Archive for: AGG

Kirchlicher Arbeitgeber: Fehlende Religionszugehörigkeit kein pauschales Ausschlusskriterium

Wer sich bisher bei einem kirchlichen Arbeitgeber bewarb, ohne der entsprechenden Konfession anzugehören, konnte sich kaum Hoffnungen machen. In der Regel wurde nur eingestellt, wer der Glaubensgemeinschaft angehörte.

Dies dürfte sich für viele Bewerber nun ändern. Grund dafür ist ein neues Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Entschädigung nach dem AGG

Keine Entschädigung nach dem AGG bei nicht ernstlicher Bewerbung

Wer sich wiederholt auf Stellen mit dem Ziel bewirbt, wegen einer diskriminierenden Ablehnung eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu erhalten, hat keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Das Amtsgericht München entschied, dass der Bewerber sich ernsthaft für die Stelle interessieren muss.

AGG

AGG: Nur mögliche Diskriminierung reicht nicht für Schadensersatz

Wer Ansprüche wegen einer Diskriminierung am Arbeitsplatz geltend macht, muss mehr als nur die Möglichkeit einer Benachteiligung darlegen, so das BAG.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet auch im Arbeitsleben eine Benachteiligung von Beschäftigten „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§§ 1, 7 AGG). Dies betrifft sowohl die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, als auch deren Ausgestaltung. Bestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen sind unwirksam; ein benachteiligter Arbeitnehmer kann außerdem Schadensersatz – etwa im Umfang einer entgangenen Vergütung – verlangen (§ 15 AGG).

Ablehnung wegen Schwerbehinderung

Ablehnung wegen Schwerbehinderung begründet Entschädigungsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Entschädigungsanspruch eines wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnten Bewerbers bejaht.

Reform des AGG empfohlen

Seit dem 18.08.2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieser Regelung ist es, die einzelne Person vor Diskriminierung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu schützen. Zu diesem Zweck eröffnet das AGG Betroffenen die Möglichkeit, rechtlich gegen den Arbeitgeber und andere, die entgegen den festgelegten Diskriminierungsverboten handeln, vorzugehen.