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Stellenausschreibung „Junior Consultant“ in „jungem dynamischen Team“ ist nicht diskriminierend

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

„Junior Consultant“ knüpft nicht ans Alter an

Die Rechtsprechung behandelt Formulierungen in Stellenanzeigen, die nach Mitarbeitern für ein „junges dynamisches“ oder „junges motiviertes Team“ suchen, uneinheitlich. Einige wenige Instanzgerichte bejahen in diesen und ähnlich gelagerten Fällen einen diskriminierenden Charakter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Mehrheit der Gerichte tut dies nicht. So auch nicht das LArbG Mainz in seinem Urteil vom 10.02.2014, 3 Sa 27/13. Das LArbG Mainz hatte über die Berufung eines 43 jährigen Diplom-Betriebswirts zu entscheiden, der sich auf die Stelle des „Junior Consultants“ in einem „jungen dynamischen Team“ beworben hatte und abgelehnt wurde. Der abgewiesene Bewerber machte im Anschluss Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Er argumentierte, er habe durch die Ablehnung seiner Bewerbung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in vergleichbarer Position. Diese weniger günstige Behandlung habe auf seinem Alter beruht. Das LArbG Mainz folgte dem Vortrag nicht. Es konnte keine Hinweise dafür erkennen, dass die Benachteiligung gerade auf dem Alter des Klägers beruhte. Der Begriff „Junior Consultant“ beziehe sich lediglich auf die fehlende Berufserfahrung, ein geringes Dienstalter (erst kurze Zeit im Unternehmen) und eine niedrige Rangstellung. Hierdurch unterscheide sich beispielsweise der „Junior Consultant“ vom „Senior Consultant“. Ein „Junior Consultant“ könne auch ein Quereinsteiger höheren Alters sein, so das Gericht.

„Junges dynamisches Team“ beschreibt den Ist-Zustand

Das LArbG analysierte die Stellenausschreibung genau und stellte fest, dass die genannte Wortwahl allein die derzeitige Situation des Teams beschreibe. Sie erlaube jedenfalls keinen Rückschluss darauf, dass nur Interesse an jungen Menschen bestehe, zumal die Formulierung mit dem Vorsatz: „Das erwartet Sie“ eingeleitet wurde. Weiterhin könne der Begriff „junges Team“ auch dahingehend ausgelegt werden, dass das Team erst seit kurzer Zeit bestehe. Nach alledem hat das LArbG Mainz die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Revision zum BAG ist anhängig, so dass demnächst eine höchstrichterliche Klärung zur Problematik der Altersdiskriminierung durch Stellenanzeigen mit Formulierungen im behandelten Sinne zu erwarten ist.

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