Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist nur dann befugt, den Titel “Fachanwalt für Arbeitsrecht” zu führen, wenn er besondere theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gegenüber einem Fachausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer  nachgewiesen hat.

Die für den Erwerb des Fachanwaltstitels erforderlichen Voraussetzungen, nennt die Fachanwaltsordnung (FAO).

Ein spezieller Lehrgang vermittelt die theoretischen Kenntnisse des Fachanwalts für Arbeitsrecht, die in mindestens drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nachzuweisen sind. Es werden Themen aus dem Individualarbeitsrecht und dem kollektiven Arbeitsrecht behandelt. Im Schwerpunkt geht es u.a. um Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses, einschließlich Kündigungsschutz, die Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts, sowie Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und des Betriebsverfassungsrechts.

Die praktische anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Arbeitsrechts ist natürlich weitaus umfangreicher, vielschichtiger und komplexer. Hinzu kommt, dass es häufig um ausgesprochen bedeutsame Fragen existenzieller Natur geht, wie beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht kann diese Hürde vor dem Hintergrund seiner besonderen Ausbildung und langjährigen praktischen Tätigkeit ebenso professionell wie kenntnisreich überwinden. Er ist darauf vorbereitet, auch auf schwierigem Terrain erfolgreich die Interessen des Mandanten wahrzunehmen.

Der praktische Teil der Ausbildung legt den Grundstein hierzu und verlangt die Bearbeitung von mindestens einhundert Fällen aus dem Bereich des Arbeitsrechts in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung auf Erteilung der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Mindestens die Hälfte der Verfahren muss im gerichtlichen oder rechtsförmlichen Verfahren durchgeführt worden sein. Mehrere Fälle, die einen zusammenhängenden Lebenssachverhalt betreffen, zählen nur einfach. Bearbeitete Fälle, die länger zurückliegen dürfen nur in Härtefällen herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof führt zu diesen Erfordernissen aus, dass das rechtsuchende Publikum mit Recht erwarten dürfe, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Diese Nähe zur aktuellen Rechtsprechung und vor allem zur Rechtsentwicklung ist also beim Fachanwalt für Arbeitsrecht stets gegeben. Sie stellt ein Abgrenzungsmerkmal zur Allgemeinpraxis dar und wird nach der Erteilung der Erlaubnis, den Titel “Fachanwalt für Arbeitsrecht” führen zu dürfen, durch die Pflicht des Fachanwalts, sich nachweislich ständig fortbilden zu müssen, gefestigt.