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Das Gesetz erlaubt den Arbeitsagenturen die Verhängung von Sperrzeiten gemäß § 159 des Sozialgesetzbuchs, Buch III (SGB III). Dort heißt es: „Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt [u.a.] vor, wenn (…) die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen).“
Sperrzeiten werden insbesondere im Rahmen von Eingliederungsvereinbarungen (§ 37 SGB III) relevant. In einer solchen Vereinbarung wird geregelt, welche Eigenbemühungen der Arbeitslose erbringen muss, und welche Gegenleistungen die Agentur für Arbeit bereitstellt, um ihm zu ermöglichen, alsbald wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Eingliederungsvereinbarungen sind somit öffentlich-rechtliche Austauschverträge.
Das BSG stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Eingliederungsvereinbarung nichtig ist, wenn darin neben der Pflicht des Arbeitslosen zu Eigenbemühungen nicht auch Gegenleistungen der Agentur für Arbeit – z.B. die Übernahme von Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen – geregelt sind. Aufgrund einer nichtigen Eingliederungsvereinbarung dürfen dann auch keine Sperrzeiten verhängt werden.
Ist eine Gegenleistung der Agentur für Arbeit aber vereinbart und die Eingliederungsvereinbarung auch aus anderen Gründen nicht unwirksam, darf nach der Entscheidung des Gerichts selbst dann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn zwar Eigenbemühungen stattgefunden haben, diese aber nicht entsprechend der Vereinbarung nachgewiesen worden sind. Häufig sehen die Vereinbarungen vor, dass Eigenbemühungen dokumentiert und bis zum Ende des Monats bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden müssen.
Bundessozialgericht, Entscheidungen vom 4. April 2017 (Az. B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R)
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