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Sonderurlaub beeinflusst Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Klägerin verlangt gesetzlichen Mindesturlaub nach zwei Jahren Sonderurlaub

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1991 angestellt. Die Parteien vereinbarten Sonderurlaub für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014. Später einigten sie sich auf eine Verlängerung bis zum 31.08.2015. Nach Ende des Sonderurlaubs forderte die Klägerin von der Beklagten 20 Tage gesetzlichen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2014.
Nachdem das Arbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf.

BAG: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr im Sonderurlaub

Das Gericht erklärte, die Klägerin habe keinen gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub für das Jahr 2014. Der gesetzliche Urlaubsanspruch richte sich nach der Zahl der Arbeitstage, die ein Arbeitnehmer pro Woche ableiste. Für eine Sechs-Tage-Woche habe ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr. Übertragen auf eine Fünf-(Werk-)Tage-Woche reduziere sich dieser Anspruch auf 20 Tage.
Bei dieser Berechnung sei jedoch zu berücksichtigen, ob die Hauptleistungspflichten der Parteien für einen Zeitraum ausgesetzt gewesen seien. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hätten. Habe ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr wegen Sonderurlaubs nicht gearbeitet, reduziere sich sein gesetzlicher Urlaubsanspruch folglich auf Null.

Fazit

Mit diesem Urteil ändert das BAG seine bisherige Rechtsprechung. Das Gericht ging bisher davon aus, dass auch während eines unbezahlten Sonderurlaubs gesetzliche Urlaubsansprüche erworben werden.
Natürlich lässt sich die neue Entscheidung auch auf Fälle übertragen, in denen Arbeitnehmer nur Teile des Jahres im Sonderurlaub verbringen. Die geleitsteten Arbeitstage pro Woche sind dann so zu berechnen, dass die Tage des Sonderurlaubs außer Betracht bleiben.
Erst vor einigen Tagen entschied das BAG zum Urlaubsrecht: Hier ging es darum, dass Jahresurlaub durch den Arbeitgeber gekürzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer Teile des Jahres in Elternzeit war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17.

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