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Schließt eine Schriftformklausel mündliche Abreden aus?

Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass Änderungen des Arbeitsvertrages nur schriftlich erfolgen dürfen. Für Schriftformklauseln sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten, die wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst haben.

GbR: Kündigung mit nur einer Gesellschafter-Unterschrift unwirksam

Eine Kündigung muss grundsätzlich von allen Erklärenden unterschrieben werden. Eine Vertretung ist zwar möglich, allerdings muss diese durch einen Vertretungszusatz zur Unterschrift erkennbar sein. Unterschreibt ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Kündigung alleine und ohne Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass eine Unterschrift der restlichen Gesellschafter vorgesehen war. Das Kündigungsschreiben genügt bei nur einer Gesellschafter-Unterschrift also nicht dem Schriftformerfordernis und ist unwirksam.