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Betriebsrente: Rentenabzüge benachteiligen Schwerbehinderte nicht

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Betriebsvereinbarung sieht Rentenabzüge vor

Der Kläger bezieht seit seinem 60. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In dem Betrieb seiner vormaligen Arbeitgeberin bestand eine Betriebsvereinbarung zur Betriebsrente, in der es u.a. hieß:
„Nimmt ein Arbeitnehmer die Betriebsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch, werden die ab dem 01. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften während der gesamten Laufzeit für jeden Vorgriffsmonat des vorzeitigen Ausscheidens vor der Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 vom Hundert pro Monat gekürzt.“
Da der Kläger vorzeitig in Rente gegangen war, hatte die Arbeitgeberin die Betriebsrente entsprechend der Betriebsvereinbarung anteilig gekürzt. Der Kläger hielt diese Kürzung seiner Betriebsrente für rechtswidrig. Er war der Auffassung, dass sie Schwerbehinderte ungerechtfertigt benachteilige und damit gegen § 3 AGG verstoße.

Die Voraussetzungen einer Ungleichbehandlung

Gemäß §§ 1, 3 AGG sind sowohl unmittelbare, als auch mittelbare Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei vor, wenn eine Person wegen der genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine mittelbare Benachteiligung besteht, wenn eine Regelung, die objektiv nicht an einen der genannten Gründe anknüpft – also sich „neutral“ liest –,  trotzdem faktisch zu einer Benachteiligung bestimmter Personengruppen führt. Dies gilt nicht, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht und die ungleiche Behandlung verhältnismäßig ist.

Rentenabzüge stellen keine Ungleichbehandlung dar

Das BAG konnte jedoch im vorliegenden Fall keine solche Ungleichbehandlung feststellen. Denn die Rentenabzüge knüpften an das Renteneintrittsalter an, nicht aber an die Eigenschaft als Schwerbehinderter. Die Kürzung träfe vielmehr ausnahmslos alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung  des 65. Lebensjahres in Rente gingen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass Schwerbehinderte die gesetzliche und damit auch die Betriebsrente früher in Anspruch nehmen dürften; denn insoweit gebe es schon keine Vergleichsgruppe nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer, gegenüber denen eine Benachteiligung denkbar wäre.
Der Rechtsstreit ist für den Kläger trotzdem noch nicht beendet. Denn das BAG trug dem vorinstanzlichen Gericht – dem Landesarbeitsgericht Hessen – auf, die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unter einem anderen rechtlichen Aspekt noch einmal zu untersuchen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 AZR 439/15.

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