Kontakt
Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da
Adresse
Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 09:00-17:00
Der Arbeitnehmer ist technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen. Dieses entsandte den Arbeitnehmer von August bis Oktober 2015 auf eine Baustelle nach China. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte der Arbeitgeber dazu statt zweier Direktflüge in der Economy-Class zwei Flüge in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Insgesamt fielen vier volle Reisetage an. Der Arbeitgeber vergütete dem Arbeitnehmer pro Tag jeweils acht Stunden als Arbeitszeit. Vor Gericht stritten sich die Beteiligten um die Vergütung der restlichen 37 Stunden der Reise. Das Arbeitsgericht lehnte einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ab; das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hingegen bejahte ihn.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer dem Grunde nach Recht: Werde ein Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsandt, so erfolge die Hin- und Rückreise zu und von der Arbeitsstelle ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sei deshalb wie Arbeit zu vergüten. Als Arbeitszeit vergütet verlangen könnten Arbeitnehmer jedoch nur die hierfür auch tatsächlich erforderliche Reisezeit. Erforderlich sei in der Regel nur die Reisezeit, die bei einem (Direkt-) Flug in der Economy-Class anfalle.
Welche Reisezeit im konkreten Fall erforderlich war, hat nun die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, konkret zu ermitteln. Das BAG hat den Rechtsstreit wieder zurückverwiesen.
Der Entscheidung wird weitreichende Bedeutung in der Praxis zukommen. Wer häufig dienstlich ins Ausland reist, kann insbesondere bei entfernten Zielen auf eine höhere Vergütung hoffen.
Apropos Reisen: Was ist eigentlich bei privaten Reisen eines Arbeitnehmers? Muss er für den Arbeitgeber erreichbar bleiben? Diese Frage haben wir in einem unserer Beiträge beantwortet.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 17. Oktober 2018, Az.: 5 AZR 553/17.
Montag – Freitag 09:00-17:00
© 2023 OMmatic