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Reifenmontage zur Winterzeit - Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen zulässig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Gewerbeaufsichtsamt prüfte schulmäßig und ermittelte eine deutliche Gefährdung durch Mehrarbeit

Der VGH München hat in seinem Beschluss vom 13.03.2014, 22 ZB 14.344, klargestellt, dass ein Antrag der Arbeitgeberin auf Mehrarbeit von zehn Stunden am Tag nur in Ausnahmefällen zu genehmigen sei. Es gehe im Arbeitszeitrecht vorrangig um einen integrativen Gesundheitsschutz. Diesen habe die zuständige Behörde nach sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts richtigerweise in den Vordergrund ihrer Entscheidung gestellt. So auch schon das VG Augsburg als Vorinstanz in seinem Urteil vom 16.01.2014 – Au 5 K 13.1508, welches die Klage eines Reifenfachhandels gegen die behördliche Untersagung der Mehrarbeit zu Beginn des Winters abgewiesen hatte. Die Klägerin trug vor, die Behörde habe bei der Untersagung der Mehrarbeit das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der VGH München folgte dieser Auffassung nicht, sondern stellte fest, dass für die Ermessenausübung nach § 15 ArbZG zu beachten sei, dass es sich bei der Reifenmontage um körperlich belastende Arbeiten handele. Eine berufsgenossenschaftliche Information, BGI 884, zur sicheren Reifenmontage gehe davon aus, dass die Leistungsgrenze für die körperlich anstrengenden Montagearbeiten bereits bei sieben Stunden erreicht sei. Die eingesetzten Schlagschrauber verursachten nicht unerhebliche Hand- und Arm- Schwingungsbelastungen bei den Beschäftigten. Auch nehme das Fehler- und Unfallrisiko nach einer Arbeitszeit von acht bis neun Stunden stark zu. Dies sei jedoch nicht hinzunehmen, da sich Fehler bei der Reifenmontage negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkten, so der VGH. Nach alledem sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der in § 1 ArbZG normierte Zweck der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer den Vorrang vor den betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin, als Klägerin, erhalte.

Klägerin nutzte nicht alle organisatorischen Möglichkeit, um ohne Mehrarbeit auszukommen

Der VGH folgte vielmehr dem Vortrag der beklagten Behörde, des Gewerbeaufsichtsamts, wonach die Mehrarbeit im konkreten Fall auch durch interne organisatorische Maßnahmen hätte aufgefangen werden können. So wäre es beispielsweise zumutbar gewesen, Hilfskräfte für Zusatzarbeiten, wie das Ein- und Auslagern von Reifen einzustellen. Auch könne sich die Klägerin nicht auf das Einverständnis der Beschäftigten zur Mehrarbeit berufen, da es um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften gehe, die eben nicht disponibel seien. Selbst daraus, dass die Mehrarbeit zu Beginn des Winters in den Vorjahren genehmigt worden war, könne die Klägerin keine Bindung der Verwaltung ableiten. Diese sei frei darin, ihre Genehmigungspraxis aus gegebenem Anlass zu ändern.

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