Rechtsirrtum: Urlaub ausbezahlen lassen?!

Urlaubstage ausbezahlen lassen
Häufig gehen Arbeitnehmer davon aus, dass sie sich nicht genommene Urlaubstage ausbezahlen lassen könnten.

Das stimmt so nicht. Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Häufig kann der Arbeitnehmer nicht genommene Urlaubstage aus dem Vorjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres verwerten.

Nimmt er diese Urlaubstage nicht, verfallen sie. In einem laufenden Arbeitsverhältnis kann er sich weder im Vorhinein, noch im Nachhinein Urlaubstage ausbezahlen lassen.

Anderweitige Vereinbarungen unwirksam

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe, dass der Arbeitnehmer den Urlaub ausbezahlt erhält, geht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers damit nicht unter. Er hat weiterhin das Recht auf die vereinbarten Urlaubstage.

Bei Beendigung Urlaub ausbezahlen lassen

Im Rahmen der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen werden Urlaubstage hingegen ausbezahlt. Übersteigt die Anzahl der übrigen Urlaubstage die noch abzuleistenden Arbeitstage, kann der Arbeitnehmer sich diese ausbezahlen lassen.