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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – was nicht erlaubt ist, ist verboten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Mitarbeiter gestand private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs nur zögerlich ein

Die Arbeitgeberin wechselte ihren Internetserver aus und stellte fest, dass der Computer eines langjährigen Mitarbeiters in der Vergangenheit fast 90% der Bandbreite der vorhandenen Internetverbindung belegt hatte. Eine spätere Auswertung ergab eine massive Privatnutzung des betrieblichen Internetzugangs für Besuche auf dem Portal Usenet mit der Zugangssoftware UseNeXT. Die Arbeitgeberin nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung ordentlich zu kündigen. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und blieb mit der erhobenen Kündigungsschutzklage in zwei Instanzen erfolglos. Zuletzt vor dem LArbG Kiel, Urteil vom 06.05.2014, 1 Sa 421/13. Der Kläger verneinte zunächst eine Nutzung von Usenet/UseNeXT, räumte sie aber später zweimal ein und bekräftigte, mittlerweile das Programm und alles was damit zu tun habe, gelöscht zu haben. Die Arbeitgeberin trug vor, 17.429 ursprünglich vom Kläger gelöschte Dateien rekonstruiert zu haben. Sie konnte überdies Listen zum Browserverlauf auf dem Dienstrechner des Klägers vorlegen, deren Richtigkeit der Kläger jedoch bestritt. Dieser wandte ein, Usenet/UseNeXT einzig dazu genutzt zu haben, um die Navigationssoftware auf den Navigationsgeräten zweier Betriebsratsmitglieder zu aktualisieren. Im Übrigen wies er jede Verantwortung für die übermäßige Auslastung des betrieblichen Internets und das Herunterladen der von der Beklagten angeführten Dateien von sich. Schließlich hätten auch andere Mitarbeiter Zugang zu seinem Computer gehabt. Weiterer substantiierter Vortrag hierzu erfolgte nicht (wer, wann, bei welcher Gelegenheit…). Das LArbG hielt seine Einlassung für wenig glaubhaft. Es schloss sich mithin dem Vortrag der Arbeitgeberin an und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach das betriebliche Internet durch den Kläger ausschweifend für private Zwecke genutzt worden sei.

Bei ausschweifender Privatnutzung des betrieblichen Internets droht sogar eine außerordentliche Kündigung

Das BAG wertete in seinem Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04, vor allem das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, sowie den Umstand, dass der betreffende Arbeitnehmer durch die exzessive Nutzung seine Arbeitspflichten verletzt, als schwerwiegende Pflichtverletzungen. Dieser Würdigung schloss sich das LArbG Kiel im vorliegenden Fall an. Die Datenmenge sei erheblich gewesen. Sie hätte überdies die Gefahr einer Virusinfektion begründet und schließlich habe der Kläger auch einen erheblichen Teil der Arbeitszeit aufwenden müssen, um die später von einem Experten ausgemachte Datenmenge überhaupt auf seinen Rechner herunterladen zu können. Insbesondere wiege die Gefahr einer Virusinfektion des gesamten EDV-Netzwerks im Rahmen einer Interessenabwägung so schwer, dass die Arbeitgeberin nicht gehalten gewesen sei, vorab eine Abmahnung auszusprechen.

Grundsatz des BAG zur privaten Internetnutzung

Das LArbG konkretisierte den Grundsatz des BAG, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06, wonach eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt sei, dahingehend, dass verboten sei, was nicht erlaubt sei. Es bedürfe also stets einer ausdrücklichen Erlaubnis für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz. Daraus, dass es kein Verbot gebe, könne nicht auf das Erlaubtsein geschlossen werden. Auch wurde der Kläger nicht mit dem Einwand gehört, das private Surfen sei erlaubt gewesen, weil die Arbeitgeberin keine Maßnahmen zur Überwachung des Surfverhaltens der Mitarbeiter getroffen habe. Diese habe vielmehr, so das erkennende Gericht, darauf vertrauen dürfen, dass das betriebliche Internet eben nicht missbraucht werde. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, Kontrollen durchzuführen oder gar ihre Mitarbeiter pauschal zu verdächtigen. Nach alledem hat das LArbG Kiel die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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