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Pflegemindestlohn erhöht sich ab 2018

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Einheitlicher Pflegemindestlohn ab November 2017

Ab dem 01.11.2017 wird es einen einheitlichen Pflegemindestlohn geben. Dieser wird zunächst 10,20 € pro Stunde im Westen und 9,50 € pro Stunde im Osten betragen und ist damit höher als der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde.

Kontinuierliche Erhöhung des Pflegemindestlohns ab 2018

Eine Verordnung, die zum 01.11.2017 in Kraft tritt, schreibt vor, dass zum Januar 2018 der Pflegemindestlohn auf 10,55 € (bzw. 10,05 €) angehoben wird. Zum Beginn der Jahre 2019 sowie 2020 wird es weitere Erhöhungen geben. Letztlich wird der Pflegemindestlohn so bei 11,35 € im Westen und 10,85 € im Osten liegen. Dieser Mindestlohn wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf einen Vorschlag der Paritätischen Kommission hin beschlossen. Die Paritätische Kommission setzt sich aus Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Vertretern der Gewerkschaften der Branche zusammen (sog. Kommissionslösung). Dadurch wird insbesondere die Kirche als einer der größten Arbeitgeber in diesem Bereich mit einbezogen.
Der Pflegemindestlohn gilt ambulant, stationär sowie für nicht tarifgebundene Arbeitgeber. In Privathaushalten findet er jedoch keine Anwendung. Dort gilt weiterhin der gesetzliche Mindestlohn.

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