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Personalgespräch: Arbeitgeber kann zur Einladung des Betriebsrats verpflichtet werden

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Betriebsvereinbarung zunächst beachtet, dann für rechtswidrig gehalten

Im zu entscheidenden Fall bestand zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat seit 2002 eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die unter anderem die folgende Passage enthielt:
Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfinden, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt, wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen.“
Der Arbeitnehmer konnte nach der Rahmenbetriebsvereinbarung der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds am Personalgespräch widersprechen.
Über mehrere Jahre hinweg ging der Arbeitgeber entsprechend der Vereinbarung vor und lud zu entsprechenden Gesprächen stets den Betriebsrat ein.
Ab Oktober 2015 verweigerte er die Einladung des Betriebsrats. Seiner Auffassung nach verstoße die Vereinbarung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Nur wenn der betroffene Arbeitnehmer auf eigenes Betreiben hin ein Betriebsratsmitglied hinzuziehe, könne dieses am jeweiligen Personalgespräch teilnehmen.

LAG erklärt Betriebsvereinbarung für rechtmäßig

Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht. Dieses hielt die Betriebsvereinbarung jedoch für rechtswidrig und wies die Klage ab. Erst in der Berufung vor dem LAG Düsseldorf wurde zugunsten des Betriebsrats entschieden.
Zwar sei in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers eingegriffen, wenn der Betriebsrat zu jedem Personalgespräch eingeladen werde. Denn auf diese Weise erfahre der Betriebsrat von der an sich schon sensiblen Information, dass überhaupt ein Personalgespräch angesetzt sei.
Allerdings sei dieser Eingriff verhältnismäßig. Denn zum einen sei das Betriebsratsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zum anderen begünstige die Regelung den Arbeitnehmer überwiegend, da er so Unterstützung im mitunter unangenehmen Personalgespräch erhalte. Außerdem werde durch den höheren Organisationsaufwand eines Personalgesprächs vermieden, dass der Arbeitnehmer sehr kurzfristig mit einem solchen Gespräch konfrontiert werden könne.

Nicht jedes Personalgespräch erfasst?

Des Weiteren stritten die Parteien über den Anwendungsbereich der Regelung. Nach Auffassung des Arbeitgebers seien nur solche disziplinarischen Personalgespräche von der Einladungspflicht erfasst, die der Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zuzuordnen seien. Hingegen sah der Betriebsrat sämtliche Personalgespräche mit disziplinarischem Charakter von ihr erfasst. Die Richter folgten dieser Auffassung.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Womöglich wird daher das Bundesarbeitsgericht noch über den Fall entscheiden.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2016, Az: 8 TaBV 62/16
HINWEIS: Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile abweichend entschieden.

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