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Personalakte einsehen: Kein Anspruch auf Begleitung eines Rechtsanwalts

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitnehmer möchte Personalakte einsehen

Der Kläger war als Lagerist bei der Beklagten angestellt, als diese ihn ermahnte. Daraufhin bat der Kläger bei seiner Arbeitgeberin um die Möglichkeit, gemeinsam mit seiner Rechtsanwältin die über ihn geführte Personalakte einsehen zu dürfen. Zwar lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie räumte ihm jedoch die Möglichkeit ein, sich von den Dokumenten Kopien zur weiteren Verwendung zu erstellen.
Um ein entsprechendes Zutrittsrecht seiner Rechtsanwältin gegen seine Arbeitgeberin zu erwirken, zog der Arbeitnehmer erfolglos zunächst vor das Arbeitsgericht und anschließend vor das Landesarbeitsgericht. In letzter Instanz entschied das Bundesarbeitsgericht, dass dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht der Personalakte in Begleitung seiner Rechtsanwältin nicht zusteht.

Einsicht schon durch Kopien ermöglicht

Unbestritten stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Begleitung eines Betriebsratsmitglieds zu, wenn er dies bei Begutachtung seiner Personalakte wünsche. Ein weitergehendes Recht auf das Beisein auch anderer Personen könne jedoch zumindest dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Vervielfältigung der Personalakte ermögliche. Nach Auffassung der Richter bestehe dann kein arbeitsschutzrechtliches Interesse mehr daran, die Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufzusuchen. Die Dokumente könnten schließlich auch an einem anderen Ort zusammen mit dem jeweiligen Rechtsbeistand ausgewertet werden. Dies zugrunde gelegt wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers zurück.

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