Spontanurlaub des Arbeitnehmers rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Bleibt der Arbeitnehmer ohne zulässigen Grund von der Arbeit fern, so verletzt er seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber und kann unter Umständen gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist beispielsweise bei einem Spontanurlaub des Arbeitnehmers gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber „selbst beurlaubt“.
Elterngeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleibt unberücksichtigt
Erreichbarkeit im Urlaub – Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer zu Gast im ZDF
Rechtsirrtum: Urlaub ausbezahlen lassen?!
Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB auf die Urlaubsgewährung bei Zusammentreffen von gesetzlichem und tariflichem Urlaub
Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB auf die Urlaubsgewährung und den Verfall von Urlaubsansprüchen, sowie Auslegung einer tariflichen Norm als eigenständige tarifliche Regelung oder als Norm mit rein deklaratorischem Charakter.
Arbeitgeber muss gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub auch ohne Antrag erfüllen
Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird. Fraglich ist, wer dafür haftet, wenn der Jahresurlaub unverschuldet nicht genommen wurde und verfällt.
Urlaub will geplant sein
Arbeitnehmer mit Kindern müssen ihren Urlaub gut planen, damit dieser während der Schulferien genommen werden kann. Gelegentlich entstehen Konflikte mit Arbeitgeber und Kollegen.
Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmern
Die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit einerseits und der Tätigkeit als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) andererseits ist in der Praxis höchst relevant: Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, genießt der Arbeitnehmer rechtliche Vorteile wie etwa die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Ein Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Kriterium ist jedoch bei einer Tätigkeit als Co-Trainer in einem Sportverein nicht immer erfüllt und muss daher im Einzelfall belegt werden.