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Betriebsrat muss kostengünstig handeln

Hat der Betriebsrat die Wahl zwischen der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger, § 80 Abs. 3 BetrVG, oder der Beauftragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG, so ist letzteres stets vorzugswürdig.

Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen

Betriebliche Notwendigkeiten i.S.d. § 30 Satz 2 BetrVG sind solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzungen zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben.