Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Hitze am Arbeitsplatz?
Der Sommer ist endgültig in Deutschland angekommen. Die heißen Temperaturen sind zwar in der Freizeit oft gerne gesehen, können am Arbeitsplatz aber schnell zur Qual werden. Doch auch beim Thema Hitze sind Arbeitnehmer durch spezielle Vorschriften geschützt
Nicht genutzter Urlaub der letzten drei Jahre verfällt nicht
Nicht genutzte Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch zum Jahresende. Dies ist nur noch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorher über den drohenden Verfall belehrt und sie zur Wahrnehmung ihres Urlaubsanspruchs aufgefordert hat. Tut er dies nicht, können sie die nicht genutzten Urlaubstage auch im nächsten Jahr noch nutzen. So hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Monaten entschieden.
Dienstfahrzeug privat genutzt: Ist Kündigung ohne Abmahnung wirksam?
Nutzt ein Arbeitnehmer mehrere Monate lang ein Dienstfahrzeug für private Zwecke, kann ihm gekündigt werden. Vorher muss jedoch er abgemahnt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Januar 2019 entschieden.
Kann rechtsextremes Verhalten in der Freizeit zur Kündigung führen?
Geht ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit rechtsextremen Aktivitäten nach, stellt sich die Frage, ob man diesem deswegen kündigen darf. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat das kürzlich für den Mitarbeiter eines privaten Unternehmens verneint.
Kann Betriebsrat Auskunft über Sonderzahlungen verlangen?
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber weitreichende Auskunftsansprüche. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über Sonderzahlungen zu erteilen, die er an Arbeitnehmer geleistet hat. Diesem Auskunftsanspruch steht auch das neue Datenschutzrecht nicht entgegen.
Keine nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats bei neuer Einstellung
Wird jemand neu eingestellt, bedarf es ab einer bestimmten Betriebsgröße vorher stets der Zustimmung des Betriebsrates. Bei nicht fristgerechter Verweigerung wird eine entsprechende Zustimmung unterstellt.Das setzt allerdings voraus, dass der Betriebsrat im Vorhinein über die Einstellung auch unterrichtet wurde. Eine nachträgliche Unterrichtung ist nicht mehr ausreichend. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.11.2018 entschieden.
Sonderurlaub beeinflusst Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs
Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub richtet sich nach der Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Auf die Berechnung des Jahresurlaubs wirkt sich auch aus, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Sonderurlaub für den Berechnungszeitraum vereinbart hat. Musste der Arbeitnehmer ein Kalenderjahr wegen Sonderurlaubs gar nicht arbeiten, hat er für dieses Jahr auch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden: Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?
Der Betriebsrat hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG ein Recht zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, also bei einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung.Die Frage, welche Vergütung ein Betriebsratsmitglied bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhielte, fällt allerdings nicht darunter. Daher hat der Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht.
Unfall von Fremdpersonal – Betriebsrat kann Auskunft verlangen
Ein Betriebsrat soll sich unter anderem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb engagieren. Im Zuge dieser Tätigkeit hat er auch die Möglichkeit, bei einem Unfall von Fremdpersonal im Betrieb Auskunft über diesen zu verlangen.
Betriebsvereinbarung kann Arbeitgeber nicht zwingen, Betriebsrat zu Personalgespräch einzuladen
Der Arbeitgeber kann in einer Betriebsvereinbarung nicht verpflichtet werden, den Betriebsrat zu jedem Personalgespräch wegen eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers einzuladen. Dies gilt insbesondere, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Gesprächsinhalts verpflichtet wird.So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.12.2018.