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Im zu entscheidenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin aus Brandenburg gegen ihren Arbeitgeber, weil dieser erst bei Hinzurechnen des Weihnachts- und Urlaubsgeldes die Vorgaben des Mindestlohngesetzes erfüllte. Rechnet man die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes nämlich hinaus, zahlte der Arbeitgeber der Klägerin einen Lohn unter 8,50€ pro Stunde. Das Weihnachts- und das Urlaubsgeld wurden jeden Monat zu 1/12 ausgezahlt.
Die Arbeitnehmerin klagte darauf, dass derartige Sonderzahlungen auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden dürften. Schon die Vorinstanzen wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab und entschieden, dass dem Mindestlohn Sonderzahlungen unter Umständen wohl angerechnet werden können.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber Sonderzahlungen dann mit dem gesetzlichen Mindestlohn anrechnen dürfe, wenn die Sonderzahlungen verlässlich erfolgen und als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen zu verstehen sind.
Dies sah das Bundesarbeitsgericht im zu entscheidenden Fall insbesondere wegen der unterjährigen und regelmäßigen Auszahlung der Sonderzahlungen als erfüllt an. Auch war für die Auszahlung der Sonderzahlung alleine der Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht aber außerordentliche Umstände oder etwa eine bestimmte Betriebszugehörigkeit, relevant.
Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.
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