Kontakt
Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da
Adresse
Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 09:00-17:00
Im zu entscheidenden Fall vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zum 01.01.2016. Noch im Dezember 2015 jedoch wurde der Schwangeren aufgrund einer Risikoschwangerschaft ärztlich ein Beschäftigungsverbot attestiert, sodass sie die Arbeit nicht wie geplant im Januar aufnehmen konnte. Von ihrem Arbeitgeber forderte sie daraufhin mit Hinweis auf die Regelungen des Mutterschutzgesetzes das Gehalt, welches ihr unter normalen Umständen für die Beschäftigung im Januar 2016 ausgezahlt worden wäre. Der Arbeitgeber jedoch weigerte sich zu zahlen. Seiner Ansicht nach stehe die zu keinem Zeitpunkt erfolgte Arbeitsleistung einem Anspruch der Klägerin entgegen. Das LAG entschied nun zugunsten der Klägerin.
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze nach Ansicht der Richter lediglich zwei Umstände voraus: Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dass aufgrund eines Beschäftigungsverbotes Arbeit unterblieben ist. Unerheblich dagegen sei die bislang nicht erfolgte Arbeitsleistung. Dies belaste den verpflichteten Arbeitgeber auch nicht unverhältnismäßig.
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 – Az.: 9 Sa 917/16
Montag – Freitag 09:00-17:00
© 2023 OMmatic