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Leiharbeit und Werkverträge: Neuregelung verabschiedet

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Equal-Pay und Höchstüberlassungsdauer

Leiharbeitnehmer haben demnach grundsätzlich nach neun Monaten im entleihenden Betrieb Anspruch auf Euqal-Pay, also auf Vergütung entsprechend der Stammbelegschaft. Zudem wird eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt. Leiharbeitnehmer müssen nach Ablauf dieser Zeit vom Verleiher abgezogen werden, wenn sie nicht übernommen werden sollen. Das Gesetz verbietet zudem den Einsatz von Leiharbeitnehmern zum Zwecke des Streikbruchs. Leiharbeitnehmer dürfen also Tätigkeiten von Streikenden nicht mehr übernehmen.
Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sieht das Gesetz scharfe Sanktionen vor: Bei einem Verstoß gegen den Equal-Pay-Grundsatz drohen dem Verleiher ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro sowie die Versagung seiner Verleiherlaubnis. Wird der Leiharbeitnehmer über die Überlassungshöchstdauer hinaus an einen Entleiher überlassen, sieht das Gesetz Bußgelder bis zu 30.000 Euro sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher vor.

Flexibilität durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Von den geplanten Neuregelungen kann jedoch teilweise abgewichen werden.
Tarifverträge können die Lohnangleichung auch erst nach dem 15. Monat vorsehen, wenn sie in Form von Branchenzuschlägen eine stufenweise Lohnerhöhung vorgeben. Die Steigerung der Bezahlung muss aber spätestens ab der sechsten Arbeitswoche einsetzen.
Auch von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer kann per Tarifvertrag abgewichen werden. Nicht tarifgebundene Entleiher haben die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen mit dem Inhalt bestehender Tarifverträge abzuschließen oder eine verlängerte Überlassungshöchstdauer über Öffnungsklauseln der Tarifverträge festzulegen. Dabei muss der Tarifvertrag repräsentativ für die Einsatzbranche sein. Setzt der entsprechende Tarifvertrag keine Überlassungshöchstdauer fest, ist per Öffnungsklausel nur eine Überlassung von maximal 24 Monaten möglich.

Weitere Änderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen

Auch nach bisherigem Recht darf ein Leiharbeitsverhältnis nicht einfach als Werkvertrag deklariert werden. Nach Aufdecken dieses Vorgehens werden jedoch keine Sanktionen verhängt, sofern der Verleiher eine Verleiherlaubnis vorzeigen kann. Im neuen Gesetz sind für einen solchen Fall auch bei Vorliegen einer Verleiherlaubnis Sanktionen vorgesehen.
Erstmalig wird im Gesetz der Arbeitsvertrag definiert. Die Definition des neuen § 611a BGB gibt primär die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wieder.
Schließlich erfolgt auch eine Ausweitung der Informationsrechte des Betriebsrats: Unter anderem hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf dessen Verlangen Einblick in die bestehenden Werkverträge zu geben.
Weitere Informationen über die Reform finden Sie hier.

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