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Die als Produktionsmitarbeiterin beschäftigte Klägerin arbeitete in dem betroffenen Betrieb von 1992 bis 2014. Im Zuge der Insolvenz des Arbeitgebers beschloss der Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs. Über die damit einhergehende Massenentlassung informierte er den Betriebsrat. Dabei nannte er neben den Namen der Betroffenen jedoch entgegen der Vorgabe des Kündigungsschutzgesetzes nicht deren Berufsgruppe.
Dennoch bestätigte der Betriebsrat Ende 2013, dass er über die Massenentlassung vollständig unterrichtet worden sei und Beratungen vorschriftsgemäß stattgefunden hätten.
In ihrer Klage beruft sich die ehemalige Mitarbeiterin darauf, dass das sogenannte Konsultationsverfahren wegen den mangelnden Angabe ihrer Berufsgruppe fehlerhaft und die Kündigung somit unwirksam sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats geheilt worden sei, indem der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleich abschließend Stellung nehmen konnte und dies auch tat. Somit war die Kündigung wirksam.
Das Bundesarbeitsgericht ließ dabei offen, ob fehlende Informationen über die von einer Kündigung Betroffenen im Rahmen einer Betriebsstillegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber auslösen können.
Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.
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