ClickCease
burgmer arbeitsrecht

Rechtsirrtum: Kündigung ohne Abmahnung nicht zulässig?!

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kündigung als letztes Mittel

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer nämlich die Chance geben, sein Fehlverhalten beizulegen und sich zu bessern. Die Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers das letzte Mittel. Erst wenn Abmahnungen keine Wirkungen zeigen, darf der Arbeitgeber zur Kündigung greifen. Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung zu erfolgen haben, hängt unter anderem von der Schwere des Fehlverhaltens im Einzelfall ab. Häufig ist schon eine Abmahnung ausreichend.

Kündigung ohne Abmahnung in Ausnahmefällen

Nur in seltenen Ausnahmefällen sind Abmahnungen entbehrlich. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber unter keinen Umständen zugemutet werden kann, die Besserung des Mitarbeiters abzuwarten. Dies ist dann gegeben, wenn besonders schwere Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen. Dem Arbeitnehmer muss die Schwere seines Fehlverhaltens erkennbar sein, sodass er um die Gefährdung seines Arbeitsplatzes wissen muss. So etwa bei Diebstahl am Arbeitsplatz oder eigenmächtigem Urlaubsantritt.

Fazit

Bevor die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird, ist also grundsätzlich mindestens eine Abmahnung erforderlich. Bei besonders schweren Pflichtverstößen darf jedoch auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.

Ihr Rechtsanwalt

No posts found

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt