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Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen nicht die betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach drei Wochen „Auftragsflaute“

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Leiharbeitsfirma, als Leiharbeitnehmerin für den Verwaltungsbereich beschäftigt. In diesem Rahmen wurde sie zuletzt bis zum 29.02.2016 bei einem Kunden der Beklagten eingesetzt. Am 22.03.2016 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung der Klägerin an. Im Kontext der Anhörung schilderte sie ihre „intensiven Versuche“, die Klägerin zu anderen möglichen Kunden im Verwaltungsbereich zu entleihen. Am 31.03.2016 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 30.04.2016 aus betriebsbedingten Gründen; die Kündigung begründete sie durch fehlende Aufträge.

Erhöhte Anforderungen an die Darlegung einer dauerhaften Auftragslücke

Gegen die Kündigung hat die Klägerin daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch – nunmehr in zweiter Instanz – das LAG gaben ihr Recht:
Die Kündigung sei nicht im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG) sozial gerechtfertigt. Denn nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Auftragsverlust zwar grundsätzlich eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber müsse dann aber anhand der Auftrags- und Personalplanung darlegen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handele und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden nicht in Betracht komme.
An diese Darlegungen seien hier besonders hohe Anforderungen zu stellen; denn dass eine schwankende Auftragslage bestehe und es zu kurzfristigen Auftragslücken kommen könne, gehöre zum Wesen und zum „typischen Wirtschaftsrisiko“ von Leiharbeitsfirmen. Diesen Darlegungsanforderungen habe die Beklagte jedoch nicht genügt.
Die Kündigung der Klägerin war damit unwirksam.

Ihr Rechtsanwalt

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