Kontakt
Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da
Adresse
Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 09:00-17:00
Im konkreten Fall hat Frau Waldmann aus dem Film letztlich die Kündigung bekommen. Darf mich mein Arbeitgeber überhaupt so einfach kündigen, wenn ich länger Krank bin? Nein. Einfach so kündigen geht nicht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, dann geht das nur unter nur unter ganz strengen Voraussetzungen.
Hinweis: KSchG ist (vereinfacht) anwendbar in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeiter und bei einer Beschäftigung von länger als 6 Monaten.
Die Juristen und Arbeitsgerichte unterscheiden bei einer Kündigung wegen Krankheit zwei Fallgruppen:
Grob gesagt, gilt folgendes:
Wichtig ist, jeder Einzelfall ist anders und jede Kündigung bedarf immer einer Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung mit denen des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Vertrages. Daher gibt es eine Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen.
Hier gibt es keine feste Zeitgrenze, innerhalb derer ein Arbeitnehmer bei einer Erkrankung den Arbeitgeber benachrichtigen muss. Das Gesetzt schreibt hier die „Unverzüglichkeit“ der Mitteilung vor. Das bedeutet übersetzt, so schnell wie einem nur möglich.
Denn der Arbeitgeber muss reagieren und ev. disponieren können. Und in einigen Fällen muss unbedingt mit einer Ersatzkraft eingesetzt werden. Denken sie an einen Piloten oder an eine OP-Schwester im Krankenhaus.
Je früher, desto besser. Wenn man sich arbeitsunfähig fühlt, dann am besten direkt anrufen und Bescheid sagen.
Ja. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, man könne während einer Krankheit nicht gekündigt werden. Das ist falsch. Auch während einer Krankheit kann man gekündigt werden. Das gilt für alle Arten der Kündigung, so auch wegen Krankheit kündigen.
Es muss geprüft werden:
Eine Abmahnung geht es bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht, weil diese nur bei Verhalten eine Rolle spielt, das man steuern kann. Krankheit ist nicht steuerbar.
Dafür spielt mittlerweile die Krankenrückkehrgespräche oder das BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) eine Rolle. Hier soll im Gespräch und gemeinsam geklärt werden, ob und was im Betrieb getan werden kann, um die Fehlzeiten zu vermindern. Das BEM nimmt eine immer wichtigere Rolle ein. Denn wenn der Arbeitgeber dieses nicht durchführt, dann muss er nachweisen, dass er für den Mitarbeiter keine anderen Einsatzmöglichkeiten im Betrieb besitzt und auch keine Möglichkeiten bestehen, die Krankheitsquote zu senken.
Die Kündigung ist keine Bestrafung/Sanktion für die Fehlzeiten in der Vergangenheit.
Wenn der Arbeitgeber aus den Fehlzeiten der Vergangenheit eine sog. negative Zukunftsprognose für die Zukunft stellen kann, der Arbeitnehmer werde weiter so häufig krank werden, dann – so der Gesetzgeber – soll er berechtigt sein, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Er muss damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis (Arbeit gegen Lohn) nachhaltig gestört werden wird. Der Mitarbeiter hat mit dem Vertrag „versprochen“, seine Leistung zu erbringen. Deswegen zahlt der Arbeitgeber auch den Lohn. Wenn er nun damit rechnen muss, der Mitarbeiter werden dauerhaft seine Leistung nicht mehr erbringen können, dann soll der Arbeitgeber berechtigt sein, den (nachhaltig gestörten) Vertrag durch Kündigung zu lösen.
Wenn man Zeugen hat, die das belegen können, sind das gute Chancen.
Es kann aber auch ausreichen wenn man belegt, bspw. durch den behandelnden Arzt, dass die Krankheiten ausgeheilt sind. Wenn das stimmt, ist eine neg. Zukunftsprognose nicht mehr berechtigt und die Kündigung nicht mehr gerechtfertigt.
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht „erhoben“ sein. Sonst gilt die Kündigung als wirksam und man kann nicht mehr verhandeln und hat keine Chance mehr.
In jedem Fall sollte man miteinander sprechen und versuchen eine Lösung zu finden. Das kann man auch noch während eines arbeitsgerichtlichen Prozesses tun.
Ob das Arbeitsverhältnis dann so belastet ist, dass man es nicht mehr fortsetzen will oder sollte, muss man sorgfältig abwägen. Man kann jedenfalls die Kündigung immer noch akzeptieren oder eine einvernehmliche Lösung vor Gericht finden und sich vergleichen.
Die Anforderungen dafür, dass eine solche krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, sind ziemlich hoch. Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen kann, dann hat er gute Chancen. In der Praxis sind die Arbeitgeber oft sehr ungeduldig und kündigen zu früh oder haben zu wenig getan, um die mit dem Arbeitnehmer eine Änderung der Situation und damit eine Verbesserung der Gesundheitsprognose zu erreichen. Daher haben die Mitarbeiter meist eine gute Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber und können ofterreichen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird oder eine gute Einigung in ihrem Sinne gefunden wird.
Montag – Freitag 09:00-17:00
© 2023 OMmatic