ClickCease
burgmer arbeitsrecht

Kontrolle am Arbeitsplatz: Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer zu Gast im ZDF

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kontrolle am Arbeitsplatz: Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer zu Gast im ZDF

Herr Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war vergangene Woche als Experte Gast in der ZDF-Sendung „Volle Kanne“. In dem Interview ging es um den Umgang mit neuen Medien und die Kontrolle am Arbeitsplatz, insbesondere das Mitschneiden von vertraulichen Gesprächen.
Eigentlich kann man es sich ja denken, dass eine heimliche Aufzeichnung eines Mitarbeitergesprächs problematisch werden kann. Was ist aber, wenn ich Missstände in der Firma entdecke und heimlich dokumentieren will? Z.B. den Dreck in der Restaurantküche, die schlechte Behandlung der Mitarbeiter oder was auch immer?. Zunächst ist es richtig, dass heimliches Aufzeichnen von Gesprächen im Regelfall unzulässig ist. Nimmt man bspw. ein Telefonat heimlich auf, ist das sogar ein Straftatbestand. Hier gilt, dass das Persönlichkeitsrecht im Regelfall das Interesse an einer Aufzeichnung überwiegt. Nur in seltenen Ausnahmefällen, bspw. bei einer Erpressung oder Bedrohung, die nicht anders nachgewiesen werden kann, kann ein Aufzeichnen mal gerechtfertigt sein.
Wie das hessische Landesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil entschied, verletze ein solches Vorgehen das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Im aktuellen Fall durfte dem Mitarbeiter eines Unternehmens trotz 25jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden, weil er ein Personalgespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet hatte. Nach dem Grundgesetz dürfen Gesprächsteilnehmer selbst bestimmen, wer vom Inhalt des Besprochenen erfährt.
Das Fotografieren oder Filmen von Missständen ist sicherlich erlaubt. Die Grenze liegt jedoch dort, wo das Persönlichkeitsrecht betroffen sein kann. Hier muss abgewogen werden, ob die Schwere des Missstandes die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes rechtfertigt. Gibt es mildere Möglichkeiten, dann sind diese vorzuziehen. Man kann bspw. so filmen, dass man das Gesicht nicht erkennt. Oder man kann den Arbeitgeber informieren, der dann die entsprechenden Maßnahmen einleitet. Oder man kann auch ein Protokoll schreiben und den Missstand konkret beschreiben. Das ist weniger eingreifend, wenn auch aufwändiger.
Die Abwägung ist im Einzelfall sicherlich problematisch. Und, die Rechtsprechung ist dazu noch nicht einheitlich, so dass man die Grenzen nur schwer bestimmen kann.

Inwieweit darf denn mein Chef meine Arbeit überprüfen/ dokumentieren?

Er kann sich z.B. neben Sie stellen und schauen, was Sie in Ihrer Arbeitszeit so machen. Wird die Dokumentation „händisch“, also durch eine Person durchgeführt und per Hand aufgezeichnet, sind die Grenzen nicht sehr eng.
Ab dort, wo technische Mittel ins Spiel kommen und benutzt werden, spielt das Persönlichkeitsrecht eine starke Rolle. Der Arbeitgeber darf bspw. nicht die ganze Zeit mit einer Überwachungskamera filmen. Gerade bei technischer Überwachung sind die Anforderungen recht streng.
Was bspw. die Kontrolle des Browserverlaufs oder die Überwachung von sonstigen Daten, die am PC generiert werden, angeht, gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Hierzu gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. Hier ist noch einiges im Fluss. Aber es gab Urteile von Gerichten, wonach bei einer exzessiven privaten Internetnutzung sogar ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf.
Im Zweifel, immer fragen.

Und was ist mit der Arbeitszeit? Darf mein Chef genau kontrollieren, wann ich komme und gehe?

Ja, die Arbeitszeit darf kontrolliert werden. Ist ein Betriebsrat im Betrieb gewählt, dann muss der Arbeitgeber bei technischen Aufzeichnungen, die eine Auswertung erlauben, dessen Zustimmung einholen und in der Regel hierzu eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Was darf ich als Arbeitnehmer denn überhaupt privat in der Firma machen?

Zunächst gilt, was nicht erlaubt ist, ist untersagt. Art und Umfang von Privatem in der Firma oder das private Nutzen von Firmeneigentum entscheidet der Chef.
So ist mittlerweile das private Surfen am Arbeitsplatz in vielen Firmen geregelt und in gewissem Umfang gestattet.

Wo sind die Regelungen festgehalten?

Der Arbeitgeber kann interne Regeln und Richtlinien aufstellen. Diese werden oft im Intranet, als Handbuch oder mittels Ausdruck veröffentlicht. Manchmal sind konkrete Regeln bereits im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt, so können dazu Regelungen in einer Betriebsvereinbarung aufgestellt werden. Es gibt aber auch Sicherheitshinweise und –regeln. Diese sind bereits meist an der Maschine angebracht, damit sie nicht zu übersehen sind. An diese Regeln haben sich die Mitarbeiter zu halten.
Im Zweifel sollte ein Mitarbeiter lieber nachfragen, denn sonst geht er das ein Risiko ein, hierfür ermahnt oder gar gekündigt zu werden.

Und was ist, wenn ich mein privates Smartphone benutze und nicht den firmeneigenen Computer?

Wenn ein Mitarbeiter sein privates Smartphone nutzt, dann muss man sich die Frage stellen, ob er das während seiner Arbeitszeit macht und, ob er dadurch möglicherweise wesentliche Arbeitspflichten verletzt.
Wer beispielsweise eine wichtige Überwachungsaufgabe wahrnimmt oder ein Fahrzeug führt, der darf auf keinen Fall sein privates Smartphone nutzen. Denn sonst drohen Unfälle und Schäden. Es gibt auch Unternehmen, in denen aus Gründen des Schutzes von Betriebsgeheimnissen das Mitführen und Nutzen von Smartphones grundsätzlich verboten ist.
Kann ein Mitarbeiter ein Smartphone „gefahrlos“ nutzen, dann bleibt immer noch festzustellen, dass er in dieser Zeit keine Arbeit erbringt und dennoch Gehalt bezieht. Das ist grundsätzlich auch nicht erlaubt.
In vielen Betrieben hat sich dennoch eine Art „betrieblicher Übung“ oder Duldung durch den Arbeitgeber durchgesetzt. Dann kann der Mitarbeiter in einem geringen Umfang auch mal sein Smartphone nutzen. Er sollte dies aber maßvoll tun und möglichst in Abstimmung mit seinem Vorgesetzten.

Jetzt Anfrage stellen

Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt