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Es gibt zwei wichtige gesetzlichen Vorschriften für diesen Problembereich:
Man kann das Thema auch arbeitsvertraglich regeln, man muss es aber nicht.
§ 616 BGB regelt grundsätzlich den Fall der sog. vorübergehenden Verhinderung. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer kann von der Arbeit fernbleiben und bekommt sein Arbeitsentgelt trotzdem weiter bezahlt. Dafür ist Voraussetzung, dass er
Dazu gehört auch der Fall der schweren Erkrankung des eigenen Kindes.
Für diesen Fall gelten weitere Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 616 BGB. Diese sind folgende:
(BAG, Urteil vom 19. April 1978 – 5 AZR 834/76 –, BAGE 30, 240-247)
Dieser Anspruch gilt natürlich nicht für mehrere Wochen, sondern nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Was das bedeutet, hat das BAG bereits 1978 entschieden: Ein Zeitraum bis zu 5 Tagen ist akzeptabel.
(BAG, Urteil vom 19.04.1978 – 5 AZR 834/76).
Das 5. Buch des SGB regelt insgesamt Ansprüche von Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Der Begriff „Kinderkrankengeld“ beschreibt in umgangssprachlicher Form das „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ gemäß § 45 SGB V. Gebräuchlich sind auch die Begriffe“Kinderpflege-Krankentagegeld“ und „Kinderpflege-Krankengeld“.
Die Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld (§ 45 Abs. 5 SGB V) liegen vor, wenn
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht in jedem Kalenderjahr
Bei alleinerziehenden Versicherten verlängert er sich
Hinweis: Hier gilt, der Krankengeldanspruch kann an den Anspruch nach § 616 BGB nicht angehängt werden. Beide Ansprüche bestehen ggf. zeitlich nebeneinander. Der Arbeitgeber hat somit Anspruch darauf, dass sich der Arbeitnehmer auf das Gehalt seinen Anspruch auf Kinder-Krankengeld anrechnen lässt. Der Arbeitgeber muss dann weniger Gehalt ausbezahlen.
Irgendwann endet der Anspruch nach § 616 BGB und es bleibt nur noch der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sobald auch dieser endet, bleibt nur noch die unbezahlte Freistellung nach Absprache mit dem Arbeitgeber.
Hier besteht weder Anspruch gegen den Arbeitgeber noch gegen die Krankenkasse. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber fragen und darum bitten, dass er bezahlten oder unbezahlten Urlaub bekommt.
In besonders schweren Fällen kann der Arbeitnehmer – ohne eine Abmahnung zu befürchten oder gekündigt zu werden – auch mal bei einem älteren Kind 1 Tag oder 2 Tage ohne Bezahlung zu Hause bleiben.
In jedem Fall sollte man den Arbeitgeber frühzeitig informieren und sich mit ihm abstimmen.
Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld, wie gesetzlich Versicherte.
Anstelle der gesetzlichen Grundlagen im SGB V müssen hier die vertraglichen Grundlagen der PKV beachtet werden. Dort heißt es in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) folgendes:
„(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“
Da aber der Krankentagegeldtarif nicht für das Kind, sondern nur für die Mutter oder den Vater abgeschlossen wird, besteht hier kein Leistungsanspruch gegen die private Krankenversicherung. Denn Mutter oder Vater selbst sind nicht arbeitsunfähig.
Hier bleiben nur die Ansprüche nach § 616 BGB.
Hier gilt als arbeitsvertragliche Nebenpflicht: „Unverzüglich“. Das bedeutet, sobald Vater oder Mutter wissen, dass ihr Kind krank ist und sie nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen sie so schnell als möglich den Arbeitgeber informieren. Dieser soll in die Lage versetzt werden, zu reagieren und zu disponieren. Er muss ggf. eine Ersatzkraft organisieren.
Liegt ein solcher Fall vor, machen sich die Eltern nicht schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss für solche Fälle gewappnet sein und seinen Betriebsablauf entsprechend einrichten. Das Mitarbeiter selbst oder deren Kinder unerwartet erkranken, kann immer wieder passieren.
Unbedingt sollte der Arzt die Krankheit des Kindes feststellen.
Nein, auf keinen Fall. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, darf der Mitarbeiter „ungestraft“ zu Hause bei seinem kranken Kind bleiben.
Die Alleinerziehenden können sich an Freunde, Eltern oder evtl. an caritative Organisationen wenden, wenn der andere Elternteil nicht bereit oder in der Lage ist, zu helfen.
Auf die Idee könnte man kommen. Ist die eigene Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, so stellt das eine Straftat dar. Sie kann eine Kündigung, sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ja, s.o.
Bei alleinerziehenden Versicherten verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld
Kinder benötigen bereits ab dem ersten Tag eine Krankmeldung.
Auch hier gilt, der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schnellstmöglich von seinem Fernbleiben und der voraussichtlichen Dauer unterrichten, damit dieser die Möglichkeit hat, zu reagieren und ggf. Ersatz zu beschaffen.
Die Besonderheit des § 616 BGB ist, dass man das Gehalt für die paar Tage der Krankheit des Kindes bekommt.
Ja, unbedingt.
Das beantragt man bei seiner zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Man kann einfach die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ des Kinderarztes im unteren Teil bzw. auf der Rückseite ausfüllen und ihn bei der Krankenkasse abgeben
Dann kann ich, nach Information des Arbeitgebers, nach Hause gehen und mein Kind pflegen.
Ja, das stimmt. Jedes Elternteil hat Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je Kind; alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr bei mehreren Kindern.
Das Kinderpflegekrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) bezogen haben, haben sie Anspruch auf 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Generell gilt jedoch ein Höchstbetrag.
Aus dem Kinderpflegekrankengeld sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Diese werden anteilig von den Versicherten und der Krankenkasse gezahlt und zwar auf 80% des ausgefallenen Bruttoverdienstes (jedoch max. auf 80 % der jeweiligen Bemessungsgrenze).
Die Krankenkasse zieht den Beitragsanteil regelmäßig direkt vom Kinderkrankengeld ab und überweist ihn mit dem Anteil der Krankenkasse an die zuständigen Versicherungsträger.
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