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Keine Kündigung trotz Vorstellungsgespräch während Krankenstand

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Außerordentliche Kündigung wegen eines Vorstellungsgesprächs während der Krankheit?

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die je vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind. Ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern erklärte in seinem Urteil vom 05.03.2013 (5 Sa 106/12) eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil dieser an einem Vorstellungsgespräch für einen potentiellen neuen Arbeitgeber teilnahm, obwohl er durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgeschrieben war. Weder die Tatsache, dass der Arbeitnehmer eigentlich krank war, noch sein zum Ausdruck gebrachter Abkehrwille konnten die Kündigung rechtfertigen.


Arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat nicht stets nur das Bett zu hüten

Das LAG führte aus, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen habe, dass er möglichst schnell wieder gesund werde. Das bedeute aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten habe, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen solle. Vielmehr sei im Einzelfall zu bestimmen, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt seien. In diesem Falle litt der Arbeitnehmer an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seines rechten Arms, die auf einen eingeklemmten Nerv zurückzuführen war. Der Arzt riet ihm, den rechten Arm nicht zu belasten. Damit war für das LAG nicht erkennbar, weshalb es dem Arbeitnehmer verboten sein sollte, an dem Vorstellungsgespräch teilzunehmen.

Abkehrwille rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung

Hinsichtlich der Tatsache, dass der Arbeitnehmer offensichtlich eine neue Arbeitsstelle suchte, führte das LAG aus, dass ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille nicht ohne weiteres die Kündigung rechtfertige. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue. Das LAG stütze diese Auffassung auf Artikel 12 Grundgesetz (GG), der jedem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl garantiert. Nach dem LAG kann eine Kündigung daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt. Dies war in der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht der Fall.

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