Informationen über einen Betriebsübergang müssen hinreichend deutlich sein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Urteil vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05.

Will ein Arbeitgeber seinen Betrieb an einen Dritten übertragen, so muss er gem. § 613a BGB die betroffenen Arbeitnehmer von diesem Betriebsübergang informieren und sie darauf hinweisen, dass sei dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können. Die Ein-Monats-Frist für einen solchen Widerspruch beginnt nur zu laufen, wenn der Arbeitgeber hinreichend deutliche Informationen mitgeteilt hat.

Informationen über Betriebsübergang