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Illoyales Verhalten der Geschäftsführerin gegenüber Vereinsvorstand: Fristlose Kündigung wirksam

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Anders als geplant: Geschäftsführerin wird vom Vereinsvorstand gekündigt

Nach Differenzen mit dem Vorsitzenden des Vereins rief die Geschäftsführerin die Vereinsmitglieder auf, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Abwahl des Vorsitzenden zu fordern. Es kam für sie jedoch anders als gedacht: Nicht der Vorsitzende musste gehen, sondern sie selbst. Der Vorstand beschloss ihre fristlose Kündigung. Dagegen wehrte sie sich mit einer Klage. Sie wendete ein, der Beschluss des Vorstands sei unwirksam, da zuvor ein Mitglied zurückgetreten und der Vorstand daher nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Bundesarbeitsgericht: illoyales Verhalten stellt außerordentlichen Kündigungsgrund dar

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage der Geschäftsführerin ab. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Letzteres entschied, dass der Beschluss des Vorstands trotz unvollständiger Besetzung nach der Vereinssatzung wirksam sei. Illoyales Verhalten, wie es die Geschäftsführerin an den Tag gelegt habe, entspreche zudem einem wichtigen Grund, der eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung rechtfertige.
Unklar sei jedoch, ob die Kündigung rechtzeitig erklärt worden sei, also innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der maßgebenden Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB). Möglicherweise sei die Frist, die der Arbeitgeber zu wahren habe, dadurch gehemmt worden, dass der Geschäftsführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei (Anhörung).
Dies wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, an das das Bundesarbeitsgericht die Sache zurückverwies.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 6 AZR 720/15

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