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Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Hitze am Arbeitsplatz?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Erforderliche Maßnahmen des Arbeitgebers

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass in Arbeitsräumen eine “gesundheitlich zuträgliche Temperatur” herrschen muss. Grundsätzlich soll eine Raumhöchsttemperatur von 26 Grad Celsius nicht überschritten werden. In besonderen Fällen – zu denen z.B. auch heiße Sommertage zählen – darf die Temperatur allerdings höher liegen. Der Arbeitgeber soll dann aber besondere Schutzmaßnahmen treffen. Etwa die Anbringung einer Jalousie zur Abschirmung der direkten Sonneneinstrahlung kann eine solche Maßnahme sein. Auch das Aufstellen von Ventilatoren oder der Einbau einer Klimaanlage ist denkbar. Ab einer Raumtemperatur von über 30 Grad Celsius ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Belastungsreduzierung zu ergreifen. Bei besonders gefährdeten Personen wie Schwangeren oder älteren Menschen kann schon früher eine entsprechende Handlungspflicht bestehen. Wenn die Innenraumtemperatur sogar über 35 Grad Celsius liegt, dann ist der Arbeitsraum nicht mehr als solcher geeignet, außer wenn der Arbeitgeber spezielle technische Einrichtungen wie z.B. Luftduschen oder Wasserschleicher installiert hat oder den Arbeitgebern sogenannte “Entwärmungsphasen” ermöglicht.

Strandlook am Arbeitsplatz

Wenn die Temperaturen steigen, ist es naheliegend, sich auch luftiger und sommerlicher zu kleiden. Herrscht am Arbeitsplatz aber ein strenger Dresscode, so kann dieser mit dem eigenen “Strandlook” in Konflikt geraten. In jedem Fall gilt, dass die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen unabhängig von der Temperatur immer gewährleistet sein muss. Sicherheitsschuhe, Kittel oder Schutzanzüge müssen also auch im Sommer immer getragen werden. Ab einer Überschreitung der Innenraumtemperatur von 26 Grad Celsius soll der Arbeitgeber jedoch Maßnahmen zur Belastungsreduzierung ergreifen. Hierzu zählt auch die Lockerung von Bekleidungsvorschriften, soweit möglich mit Blick auf die Sicherheit der Arbeitnehmer. Hierzu sollte jedoch zunächst Rücksprache mit dem Chef gehalten werden, bevor eigenständig gegen den Dresscode verstoßen wird. Zwar urteilte z.B. das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az: 9 Ca 1687/01), dass eine “urlaubsmäßige Aufmachung” kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei, jedoch kann durch einfache Absprache ein solcher Konflikt von vornherein vermieden werden.

Selbständig “Hitzefrei” machen?

Bei Schülern bis zur Oberstufe allseits bekannt und beliebt, im Arbeitsverhältnis hingegen selten ist das “Hitzefrei”. Prinzipiell kann es dazu zwar kommen, in der Praxis ist es aber äußerst selten. Wenn der Arbeitgeber seine oben aufgeführten Pflichten verletzt, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch das Recht zu, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Er kann also, wenn die Innentemperatur über 35 Grad beträgt und der Raum daher nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist, die Arbeit niederlegen. Jedoch gilt dies nur so lange, wie die Temperatur auch tatsächlich diese Grenze überschreitet. Verlässt der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, kann er die Temperatur aber nicht mehr konstant überwachen. Wenn die Temperatur in einem anderen Arbeitsraum des Arbeitgebers niedriger ist, kann er außerdem verlangen, dass der Arbeitnehmer dort arbeitet. Die selbständige Arbeitsniederlegung birgt für den Arbeitnehmer bei Rechtswidrigkeit also die Gefahr von Konsequenzen wie eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall die Kündigung.

Betriebsrat kann Vorschläge machen

Es biete sich für Arbeitnehmer auch an, den Betriebsrat einzuschalten, der gem. § 87 I Nr. 7 BetrVG ein Mitspracherecht bei dem Thema Gesundheitsschutz hat. Der Betriebsrat kann auch selbständig Vorschläge machen, wie die Temperatur im Arbeitsraum wirksam reduziert werden kann. So kann z.B. eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, die genaue Vorgaben für einzelne Temperaturgrenzen und Maßnahmen macht.

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