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Wer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Kollegen verletzt, haftet dafür normalerweise nicht. Dies ergibt sich aus § 105 Absatz 1 SGB VII (7. Band des Sozialgesetzbuchs). Danach kommt es zu einer Haftung des Arbeitnehmers nur dann, wenn ein Personenschaden entstanden ist und der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch bei einem allgemeinen Wegeunfall haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst. Für alle anderen Personenschäden kommt hingegen die betriebliche Unfallversicherung auf.
Sachschäden, die ein Arbeitnehmer einem Kollegen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zufügt, sind von § 105 III SGB VII hingegen nicht erfasst. Diese sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu ersetzen. Aber auch hier gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer eine Haftungsmilderung in Form eines Freistellungsanspruchs gegen den Arbeitgeber. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, ihn von den Ansprüchen seines Kollegen freizustellen. Dies ist immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer auch gegenüber dem Arbeitgeber nur teilweise oder gar nicht haften würde, wenn der Arbeitgeber selbst der Geschädigte wäre – also bei leichtester oder mittlerer Fahrlässigkeit.
Nach welchen Anteilen der Arbeitnehmer dann konkret haftet, erfahren Sie hier.
Im Schadensfalle ist gut beraten, wer zunächst abklärt, ob und inwieweit er als Arbeitnehmer überhaupt haftet bzw. ob eine Freistellung durch den Arbeitgeber in Betracht kommt. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich zu den einzelnen Aspekten eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die an dieser Stelle nicht in allen Details abgebildet werden kann. Im „Ernstfall“ sollten Arbeitnehmer sich daher vertiefend und umfassend rechtlich beraten lassen.
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