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Gesetzesänderungen 2017 im Arbeitsrecht

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Verlängerung der Schutzfrist und Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot

Zudem sieht der Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Mutterschutzgesetzes einige inhaltliche Änderungen vor. Danach sollen künftig auch Schülerinnen und Studentinnen in den gesetzlichen Mutterschutz einbezogen werden. Müttern, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben, wird eine um vier Wochen verlängerte Schutzfrist nach der Geburt gewährt, sodass der Mutterschutz in diesen Fällen nun bis zwölf Wochen nach der Geburt reicht. Daneben besteht bei Fehlgeburten ab der zwölften Schwangerschaftswoche ein viermonatiger Kündigungsschutz.
Mit der Novellierung soll unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz der schwangeren Arbeitnehmerin im Betrieb bis 22 Uhr zulässig sein. Erforderlich ist hierzu zunächst das Einverständnis der Schwangeren. Zudem dürfen medizinische Erwägungen nicht entgegenstehen und die Alleinarbeit der Frau muss ausgeschlossen sein.
Politischer Streit besteht zurzeit insbesondere über eine Regelung, wonach der Arbeitgeber die Gefährlichkeit seiner Arbeitsplätze einzeln festzustellen hat.
Ursprünglich war das Inkrafttreten der Neuregelung für den 1. Januar 2017 geplant. Nach aktuellem Stand ist wohl in der ersten Jahreshälfte mit der Verabschiedung zu rechnen.

Gesetzesänderungen 2017 auch in der Leiharbeit

Zum 1. April 2017 soll die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft treten. Um Missbrauch zu verhindern, sind vor allem Regelungen zur Lohnangleichung von Leiharbeitern (Equal Pay) und die Einführung einer Überlassungshöchstdauer vorgesehen. So sollen Leiharbeitnehmer grundsätzlich nach neun Monaten im entleihenden Betrieb dieselbe Vergütung wie die Stammbelegschaft erhalten. Nach achtzehn Monaten muss dann in der Regel die Übernahme erfolgen. Weiter dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr die Arbeitsplätze von streikenden Mitarbeitern übernehmen. Auf diese Weise soll der Einsatz als Streikbrecher vermieden werden. Zudem wird der Arbeitgeber zur Offenlegung von Arbeitnehmerüberlassungen verpflichtet. Auch die sogenannte Vorratsverleiherlaubnis wird zukünftig unzulässig.
Erstmalig wird im Bürgerlichen Gesetzbuch der Arbeitsvertrag zur besseren Abgrenzung gegenüber dem Werkvertrag gesetzlich definiert.
Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung haben wir hier ausführlich für Sie zusammengefasst.

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